fbpx
Zum Inhalt
t:    +43 1 535 00 35

Flug- und Reiserecht

Außergewöhnliche Umstände selten

Bei Flugproblemen haben Sie fast immer Anspruch auf eine Entschädigung

Wann fallen Sie als Fluggast wegen außergewöhnlicher Umstände um Ihre Entschädigung um?

Außergewöhnliche Umstände sind zwar unvermeidbar, kommen jedoch deutlich seltener vor, als von den Fluglinien angegeben. Besonders dann, wenn es um die Auszahlung der Ausgleichsleistungen bei Flugausfall oder Flugverspätung geht, benutzen sie außergewöhnliche Umstände häufig als Ausrede, um nicht zu zahlen. Als Passagier sollten Sie sich daher gründlich informieren und gegebenenfalls auch einen Rechtsanwalt zur Prüfung Ihrer Ansprüche engagieren.

Das Paradebeispiel für eine Ausrede auf außergewöhnliche Umstände sind technische Defekte. Lassen Sie sich nicht verunsichern, denn ein technischer Defekt ist grundsätzlich nicht als außergewöhnlicher Umstand zu werten. Vielmehr gehören technische Defekte zum normalen Betriebsrisiko einer Airline und sind daher von dieser beim Betriebsablauf mit einzuplanen. 

Wenn über Flugrecht gesprochen wird, stolpert man früher oder später unweigerlich über das Begriffspaar “außergewöhnliche Umstände”. Meist als Argumentation für Flugprobleme aller Art, denn: Außergewöhnliche Umstände entbinden Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichspflicht.

Die Ausgleichspflicht besagt, dass das ausführende Flugunternehmen im Fall eines Flugausfalls oder einer Flugverspätung dazu verpflichtet ist, die betroffenen Fluggäste mit einer sogenannten Ausgleichsleistung zu entschädigen. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Ursache für das Flugproblem, beziehungsweise dessen Lösung, außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluglinie liegt. Nur dann liegen besagte außergewöhnliche Umstände vor, auf die das Luftfahrtunternehmen keinen Einfluss nehmen kann.

Doch selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, gilt: Liegt ein Problem vor, das den reibungsloses Ablauf im Flugverkehr gefährdet, muss die ausführende Fluglinie alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um einen Flugausfall oder eine Flugverspätung zu verhindern oder den Schaden zumindest so gering wie möglich zu halten.

Hier sind einige Situationen, die tatsächlich als außergewöhnliche Umstände gelten:

Wetterbedingungen
Das Wetter gilt als bestes Beispiel für einen Umstand, auf den die Fluglinie definitiv keinen Einfluss nehmen kann. Extreme Wetterbedingung stellen ein Sicherheitsrisiko für den Flugverkehr dar und führen daher zwangsläufig zu Flugverspätungen oder Annullierungen – die Fluglinie ist hier nicht ausgleichspflichtig.

Streiks
An dieser Stelle raten wir unbedingt zu einer detaiilierten Fallprüfung. Denn: Nicht jeder Streik kann als außergewöhnlicher Umstand gewertet werden. Der Streik des eigenen Personals fällt beispielsweise seit 2019 nicht mehr zwingend unter diese Rubrik.

Medizinischer Notfall
Ein medizinischer Notfall gilt ebenfalls als außergewöhnlicher Umstand. Jedoch müssen die getroffenen Maßnahmen in angemessener Relation zum Umstand stehen.

Corona/Covid-19
Auch eine weltweite Pandemie liegt selbstverständlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluglinie und gilt daher grundsätzlich als außergewöhnlicher Umstand. Im Zuge dieser weltweiten Krise wurden jedoch eigene Regelungen aufgestellt, die Passagiere für diesen besonderen Fall schützen sollen.

Detaillierte Informationen dazu finden Sie im Skribe.Ratgeber | Außergewöhnliche Umstände bei Flugausfall

Mag. Amin Zadeh

Rechtsanwaltsanwärter

Technische Defekte zum normalen Betriebsrisiko einer Airline und sind daher von dieser beim Betriebsablauf mit einzuplanen. 

Holen Sie sich professionellen Rat

Für Sie ist die Ersteinschätzung kostenfrei!

News.