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Besitzstörung

Besitzstörer und ihre frechen Ausreden

Frech, frei, dreist – drei übliche Ausreden von Falschparkern

Falschparker begehen eine Besitzstörung und diese ist keineswegs ein Kavaliersdelikt. Wirklich kreativ sind auch deren Ausreden nicht. Wenn Sie oft von Falschparkern in Ihrem Besitz gestört werden, kennen Sie die drei dreistesten Ausreden sicher bereits:

  1. Ich parke schon immer da!
  2. Ich habe nicht bemerkt, dass es sich um einen Privatparkplatz handelt. Besonders frech, wenn der Falschparker dabei neben der Hinweistafel steht “Parken verboten – ausgenomen Privatparkplatzbesitzer”.
  3. Ich war nur mal gegenüber bei der Konkurrenz etwas abholen!

 

Keine dieser Begründungen rechtfertigt die Besitzstörung. Diese Ausreden haben wir übrigens nicht erfunden, sondern kommen direkt aus unserer Praxis. Die ist dafür wirklich erfolgreich: Sämtliche betroffenen Lenker und Halter mussten eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Kosten tragen.

Das Knifflige an der Besitzstörung ist: Selbsthilfe durch Abschleppen ist nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt. Selbsthilfe muss immer angemessen sein. Nach der Rechtsprechung ist dies etwa nur der Fall, wenn ein unwiederbringlicher Schaden droht, und gerichtliche Hilfe zu spät kommen würde.

Der Umstand allein, dass Gerichts- bzw. Besitzstörungsverfahren vor den Gerichten Wochen und Monate dauern könnten, wird nicht als ausreichende Begründung anerkannt, um ein Fahrzeug eigenmächtig abschleppen zu lassen. Und eine bloß abstrakte Behinderung von Fahrzeugen ohne konkreten Fall reicht leider auch nicht aus. Selbst ein Unternehmer, der vor seinem Geschäft über Stellplätze verfügt, kann gegen einen Nichtkunden keine Selbsthilfe üben. Außer er kann konkret beweisen, dass wegen des Falschparkers weniger Kunden kommen.

Ein Schild, das kostenpflichtiges Abschleppen androht, hat lediglich abschreckende, jedoch keine rechtliche Wirkung. Ein wenig so, wie die Warntafel vor dem bissigen Hund!

Will heißen: Abschleppen ist rechtswidrig, selbst wenn der Falschparker im Unrecht ist. Das Abschleppen stellt in der Rechtsprechung nämlich in den meisten Fällen eine sogenannte unerlaubte Selbsthilfemaßnahme dar. Daher kann die unerlaubte Selbsthilfe wiederum selbst eine Besitzstörungshandlung darstellen. Der in seinem Besicht gestörte Auftraggeber für das Abschleppen hat dann nicht nur die Kosten für das Abschleppen zu tragen, sondern auch die Kosten und Generalunkosten für die Besitzstörung.

Als leidgeprüfter Besitzer bleibt Ihnen daher nur der Weg der außergerichtlichen Mahnung und der Besitzstörungsklage.

Zum Glück gibt es das Besitzstörungs-Service von Skribe. In drei Schritten leiten Sie eine Besitzstörungsklage gegen den Parkplatz-Besetzer ein. Ein befreiendes Gefühl für Sie, ein Denkzettel für den Besitzer des Wagens! Schaffen sie ein wenig mehr Gerechtigkeit

Und die Kosten? Darüber machen Sie sich keine Gedanken. Wir regeln das direkt mit dem Falschparker. Wie gesagt, es soll ja auch ein Lerneffekt für sie oder ihn sein.

Wenn Ihr Parkplatz regelmäßig von Falschparkern verstellt wird und es sich um Stellplätze für Ihre Kunden handelt, buchen Sie uns am besten für das 12-Monatspaket. Zusätzliche Kosten entstehen Ihnen nicht.

Haben Sie weitere Fragen zum Thema Besitzstörung? Hier finden Sie die Antworten oder laden Sie jetzt Ihre Beweisfotos hoch.

Skribe.Ratgeber | Besitzstörung

Mag. Amin Zadeh

Rechtsanwaltsanwärter

Schaffen Sie Platz für Ihre Kunden und erteilen Sie dem Falschparker eine wichtige Lektion, die er nicht so schnell vergisst.

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