fbpx
Zum Inhalt
t:    +43 1 535 00 35

Flug- und Reiserecht

Arbeitsunfähig nach Sturz beim Einsteigen

Wer zahlt, wenn Sie nach einem Unfall arbeitsunfähig sind?

Ein Passagier stürzt auf der Fluggastbrücke und macht das ausführende Flugunternehmen für den Unfall verantwortlich. Das positive Urteil könnte nun bahnbrechende Auswirkungen auf kommende Fälle dieser Art haben.

Der Flugreisende hatte für seine Frau und sich einen Flug von Düsseldorf nach Hamburg gebucht, musste seine Reise aber noch vor Abflug unerwartet abbrechen. Die Schuld gab er dem ausführenden Flugunternehmen. Was vorgefallen war: Der Reisende wollte seinen Flug antreten und nutzte die zum Einstieg vorgesehene Flugzeugbrücke. Eine feuchte Stelle auf der Brücke brachte den Passagier zu Sturz – die Folge war eine gebrochene Kniescheibe und eine sechswöchige Arbeitsunfähigkeit.

Für den Verunfallten war der Sachverhalt eindeutig: Ein sicheres Ein- und Aussteigen der Passagiere muss von der Airline gewährleistet werden. Entsprechend würde ein Unfall auf der Fluggastbrücke in den Verantwortungsbereich des Flugunternehmens fallen. Der Betroffene klagte daraufhin die Airline – sein Anliegen wurde von der ersten und zweiten Instanz abgelehnt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkennt eine Haftung des Flugunternehmens nur für solche Unfälle an, die durch „luftverkehrstypische Gefahren“ entstanden sind. Nasse Oberflächen, wie jene der Flugzeugbrücke seien Risiken, mit denen in jedem Lebensbereich zu rechnen wäre.

Der Geschädigte wandte sich in Folge dessen an den deutschen Bundesgerichtshof (BGH) und brachte dort erneut sein Anliegen vor – diesmal unter Berufung auf das Montrealer Übereinkommen. Dabei handelt es sich um ein Übereinkommen, das Haftungsfragen im internationalen zivilen Luftverkehr regelt. Das Montrealer Übereinkommen ist damit sowohl bei Fragen des Gütertransports als auch der Personenbeförderung anwendbar.

Im speziellen Fall des erwähnten Passagiers wurde durch das Montrealer Übereinkommen letztlich zugunsten des Klägers entschieden. Es wurde demnach argumentiert, dass Flugreisende grundsätzlich vor spezifischen Gefahren des Ein- und Aussteigens in ein Flugzeug geschützt werden müssen und zudem eine Flugzeugbrücke besondere Risiken berge, deren Abwendung im Verantwortungsbereich der Fluglinie liegt. Entsprechend trifft den Passagier in diesem Fall keine Schuld am Unfall und die Airline muss zur Gänze für die entstandenen Schäden aufkommen.

Für uns als Rechtsanwälte sind Fälle dieser Art ein weiteres Indiz dafür, wie wichtig der Schutz von Passagieren durch Fluggastrechte geworden ist. Der Betroffene wäre hier andernfalls auf sämtlichen Kosten sitzen geblieben. Heilungskosten, Schmerzengeld konnten auf diese Weise erstattet aber auch die Erwerbsunfähigkeit als Folge des Unfalls entschädigt werden.

Unsere Kanzlei ist auf Passagierrechte spezialisiert. Wenn Sie Ihre Rechte gegen eine Airline durchsetzen möchten, finden Sie hier sämtliche Informationen rund um das Thema: Skribe.Ratgeber |Fluggastrechte.

Anna Matschnig

Für uns als Rechtsanwälte sind Fälle dieser Art ein weiteres Indiz dafür, wie wichtig der Schutz von Passagieren durch Fluggastrechte geworden ist.

Holen Sie sich professionellen Rat

Für Sie ist die Ersteinschätzung kostenfrei!

News.