BGH, Urteil vom 21.04.2021, Az. X ZR 125/20:
Bereits im April hat der BGH die Rechte der Reiserücktrittskostenversicherung gestärkt und ausgesprochen, dass die Reiserücktrittskostenversicherung eine Schadensversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 VVG ist mit der Konsequenz, dass der Ersatzanspruch des Reisenden gegenüber dem Pauschalreiseveranstalter per Legalzession auf den Reiserücktrittskostenversicherer übergeht (BGH, Urteil vom 21.04.2021, Az. IV ZR 169/20). Nun hat der BGH am 18.01.2022 diese Rechtsprechung erneut bestätigt und eine Revision des Pauschalreiseveranstalters zurückgewiesen (BGH, Urteil vom 21.04.2021, Az. X ZR 125/20). Im Verfahren hatte der Reiseveranstalter geltend gemacht, dass die von ihm abgerechneten Stornokosten angemessen sind, den von ihm angewendeten Prozentsatz jedoch nicht weiter begründet. Im Übrigen hatte der Reiseveranstalter argumentiert, den zu hoch einbehaltenen Reisepreis bereits durch eine Corona bedingte geschäftliche Schieflage verbraucht zu haben. Dies sah der BGH nicht so und hat das Urteil des Landgerichtes Düsseldorf bestätigt, welches in zweiter Instanz die Erstattung des Reisepreises zugesprochen hatte (vorausgehend LG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2020, Az. 9 S 51/19).
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