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Diesel-Skandal

Wann verjähren Ihre Ansprüche aus dem Diesel-Skandal?

Schnell, unkompliziert und effektiv – Ansprüche im Diesel-Skandal geltend machen

Ansprüche gegen die VW-Händler (und anderer Hersteller) sind in den meisten Fällen bereits verjährt (Gewährleistung zwei Jahre ab Übergabe, Irrtum drei Jahre ab Vertragsabschluss). Zwar verjährt das Anfechtungsrecht wegen List erst in 30 Jahren ab Vertragsabschluss. Bei listiger Irreführung durch einen Dritten (Hersteller) gilt die 30-jährige Verjährungsfrist jedoch nur dann, wenn sich auch der Vertragspartner (Händler) der List (mit-)schuldig gemacht hätte (§ 875 Satz 2 Fall 1 ABGB), was hier wohl nicht zu bejahen ist.

Sie können nun Ihre Ansprüche erfolgsversprechend direkt gegen VW und andere betroffene Hersteller erheben

Deutsche und österreichische Verbraucher leiden unter dem Abgasskandal, denn die Vorwürfe sind nicht von der Hand zu weisen und dies wirkt sich auf den Wert der Fahrzeuge aus. Der in den Medien beinahe täglich präsente Diesel-Abgasskandal sorgt nämlich für ein sinkendes Vertrauen in Diesel-Motoren, womit es zu hohen Wertverlusten kommt. Diesel Fahrzeuge allgemein haben auch im Zuge der Fahrverbote erheblich an Wert verloren. Die Fahrverbote werden in immer mehr Städten eingeführt. Viele dieser Diesel-PKW liegen unter der Euro 6 Abgasnorm und sind damit bereits oder werden bald von Fahrverboten betroffen sein.

Viele Fahrzeughalter haben deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz

Starken Rückenwind für die betroffenen Käufer abgasmanipulierter Diesel-PKW bringt ein vor kurzem ergangenes höchstgerichtliches Urteil aus Deutschland.

Seit Beginn der Gerichtsverhandlungen versucht VW, sich einer inhaltlichen Auseinandersetzung zu entziehen, verzögert die Prozesse und weigert sich beharrlich, die Betroffenen zu entschädigen. VW hat mit allen Mitteln versucht, Entscheidungen von Höchstgerichten zu vermeiden, die dann für alle ähnlich gelagerten Fälle herangezogen würden. Der Konzern setzt auf Zeit und setzt alle rechtlichen Hebel in Bewegung, bis die Verjährungsfrist ausläuft.

Nun wurde VW Ende Mai 2020 in einer auch für Österreich grundlegenden Entscheidung des deutschen Bundesgerichtshofs erstmals höchstgerichtlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Damit hat die Verzögerungsstrategie von VW aber auch anderer Hersteller abgasmanipulierter Diesel-PKW ein Ende.

VW wurde vom deutschen Bundesgerichtshof (BGH) (Az. VI ZR 252/19) im Grundsatzurteil vom 25.05.2020 zur Leistung von Schadenersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Laut BGH handelte VW arglistig und aus reinem Gewinnstreben, der Schaden des Käufers entsteht bereits mit Abschluss des Kaufvertrags.

In Österreich gibt es noch rund 300.000 Betroffene, die ihre Ansprüche bislang überhaupt nicht geltend gemacht haben. Das Urteil des BGH (Az. VI ZR 252/19) zum Diesel-Skandal vom 25.05.2020 hat auch für Österreich eine starke Signalwirkung und ist aufgrund der vergleichbaren Rechtslage weitgehend übertragbar. Ihre Ansprüche aus dem Diesel-Skandal gegen die Hersteller verjähren also erst nach 30 Jahren.

Betrug verjährt erst nach 30 Jahren. Aber nach unserer Einschätzung sprechen gute Gründe dafür, dass viele Betroffene keine Verjährung ihrer Ansprüche befürchten müssen, weil die qualifizierte Schädigung eine 30-jährige Verjährungsfrist auslöst.

In Österreich beträgt die Verjährungsfrist bei sittenwidriger Täuschung 30 Jahre (auch im Falle einer Klage vor deutschen Gerichten). Wer bisher abgewartet hat, kann sich noch immer gegen den Hersteller wenden und Geldersatz fordern. Mit einer Klage gegen VW sollte man dennoch nicht zu lange warten, denn je länger das Fahrzeug weiter benutzt wird, desto höher fällt laut deutschem Höchstgericht das sogenannte Benützungsentgelt für die Nutzung des Fahrzeugs aus.

 

Wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen entsprungen ist, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind (§ 1489 S 2 2. Fall ABGB). (9 Ob 76/02w). In diesem Fall unterliegen die unter § 1489 ABGB fallenden Schadenersatzansprüche nicht der dreijährigen subjektiven, sondern einer dreißigjährigen objektiven Verjährungsfrist. Dabei bildet die lange Verjährung eine absolute, kenntnisunabhängige Höchstfrist (Ob 169/15g).

Vgl 7 Ob 552/88: „Ist der Schaden […] auf eine qualifiziert strafbare Handlung zurückzuführen, so handelt es sich hiebei nicht um ein Durchschnittsereignis, das eine fürsorgliche Behandlung des Schädigers erfordert. Vielmehr wurde der Schaden durch einen bewussten schweren Gesetzesverstoß hervorgerufen. In einem solchen Fall ist es nicht gerechtfertigt, dem Schädiger zuzubilligen, dass er in einem relativ kurzen Zeitraum von weiteren Folgen seiner Handlung verschont bleibt.“

 

Dies wäre allein aus general-, aber auch aus spezialpräventiven Gründen notwendig, damit sich VW (aber auch andere Hersteller abgasmanipulierter Fahrzeuge) nicht nach dem bisherigen strategischen Spiel auf Zeit auch noch mit einem formalen Verjährungseinwand aus der Verantwortung stehlen kann!

Für die Anwendbarkeit von § 1489 S 2 2. Fall ABGB ist eine strafgerichtliche Verurteilung keine Voraussetzung. (OGH 10 Ob 20/16p) Fehlt es an einer solchen, weil das Strafverfahren etwa gar nicht eingeleitet, eingestellt oder mit einem Freispruch beendet wurde, muss das Zivilgericht das Vorliegen einer qualifizierten Straftat selbstständig beurteilen. (OGH 1 Ob 668/89).

 

Die Judikatur geht systemwidrig davon aus, dass die (kenntnisunabhängige) 30-jährige Verjährung bereits ab dem Zeitpunkt der schädigenden Handlung und nicht erst ab Eintritt des Schadens (Erwerb des Fahrzeugs) zu laufen beginnt. Dieser Zeitpunkt richtet sich konkret nach dem Baujahr des Autos.

 

Selbst bei Annahme der 3-jährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist, ist für Ihre Ansprüche aus dem Diesel-Skandal nichts verloren.

Mitte September 2015 hatte VW eingestanden, bei Dieselmotoren der Marken VW, Audi, SEAT und Skoda aus der Konstruktionsserie EA 189, Abgastests mit Hilfe einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware (in den USA) manipuliert zu haben.

Verjährung Mitte September 2018? Nein!

Zähe Verhandlungen um einen Verjährungsverzicht von VW bis zu einer höchstgerichtlichen Klarstellung blieben erfolglos. Bislang war unklar, ob Ansprüche gegen VW überhaupt noch geltend gemacht werden können, da VW davon ausgegangen ist, aber auch Konsumentenschützer befürchtet haben, dass die Ansprüche aufgrund der in Österreich geltenden 3-jährigen kenntnisabhängigen Verjährungsfrist bereits mit Mitte September 2018 verjährt seien. Dieser Schluss ist aber auch bei Annahme der kurzen 3-jährigen Verjährungsfrist unrichtig! Ihre Ansprüche aus dem Diesel-Skandal sind selbst fünf Jahre nach Bekanntwerden des Skandals noch nicht verjährt.

Nach dem Wortlaut des § 1489 S 1 ABGB beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit der Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger zu laufen.

„Kenntnis von Schaden und Schädiger“ wird von der Rechtsprechung allerdings zutreffend dahingehend interpretiert, dass sich die Kenntnis gerade nicht bloß auf Schaden und Schädiger, sondern auf alle erforderlichen haftungsauslösenden Umstände erstrecken muss; dass dem Geschädigtenalso insb auch der Kausalzusammenhang und die verschuldensbegründenden Umstände, bekannt sein muss.

„Kennen-Müssen“: Die Verjährung beginnt trotz mangelnder Kenntnis schon ab dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Geschädigte den Schaden sowie die Person des Ersatzpflichtigen in zumutbarer Weise feststellen hätte können (Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten). Die Erkundigungsobliegenheit („Kennen-Müssen“) wird erst durch das Bestehen einer konkreten Verdachtslage ausgelöstdie auf ein pflichtwidriges Verhalten des Schädigers hindeutet.

Von einer solchen (objektiven) Kenntnis kann aber freilich nicht bereits im Zeitpunkt des Auffliegens des Skandals (in den USA) gesprochen werden.

Ausschlaggebend dafür ist die von der Judikatur entwickelte Formel, wonach der Geschädigte zur Verjährungsvermeidung Klage erheben muss, sobald ihm dies zumutbar ist. Zumutbar ist die Klageerhebung immer dann, sobald sie mit Erfolgsaussicht verbunden ist. Dieser Formel liegt der Gedanke zu Grunde, dass dem Geschädigten nicht mehr, aber auch nicht weniger als eine faire Chance zur Ausübung bzw Verfolgung seines Anspruches gegeben werden soll. Die Verjährung Ihrer Ansprüche kann daher gar nicht Mitte September 2015 begonnen und folglich auch nicht Mitte September 2018 geendet haben!

Wann beginnt die 3-jährige Verjährung im VW-Dieselskandal zu laufen?

Eine erfolgversprechende Klagemöglichkeit setzt voraus, dass eine schlüssige Klage erhoben werden kann: Aus dem Sachvorbringen muss sich das Begehren des Geschädigten ableiten lassen, was wiederum die Kenntnis aller für die Anspruchsdurchsetzung notwendigen Tatsachen voraussetzt.

Ihnen als Geschädigte/r muss daher der maßgebliche anspruchsbegründende Sachverhalt bekannt sein, damit die 3-jährige Verjährung überhaupt zu laufen beginnen kann. Zudem müssen Sie als Geschädigte/r bereits über genug Wissen verfügen, um offensichtlichen Einwendungen entgegenwirken zu können.

Bei der Prüfung der Möglichkeit der Klageerhebung mit Aussicht auf Erfolg wird vom OGH ein durchwegs strenger Maßstab angelegt: Nachteile, die der Geschädigte (auch wissentlich) erleidet, müssen sich als dem konkreten Schädiger zurechenbare „Fehler“ identifizieren lassen, andernfalls beginnt die Verjährung nicht zu laufen.

Da der Ersatzanspruch ein Verschulden des Schädigers voraussetzt (Verschuldenshaftung) und mangels Vertragsbeziehung zu VW oder anderen Herstellern (die Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB kommt nur für Schadenersatzansprüche aus vertraglichen Verhältnissen zur Anwendung), müssen Sie gegen Hersteller wie VW (grundsätzlich) auch das Verschulden nachweisen können, um eine Klage mit Erfolgsaussicht erheben zu können.

Bloße Mutmaßungen über die angeführten Umstände, die sich auf kein ausreichendes „Tatsachensubstrat“ stützen lassen, genügen nicht.

Bloße Verdachtsmomente können der Kenntnis der maßgeblichen Umstände nicht gleichgehalten werden: Bloße „innere Vermutungen“ des Geschädigten können nach der Rechtsprechung die Verjährung nicht in Gang setzen, solange Sie hierfür „nichts Greifbares in der Hand haben“. Die Verjährungsfrist wird ja gerade nicht durch Kenntnis irgendeines Nachteils, sondern eines ersatzfähigen Schadens ausgelöst.

Unkenntnis des Geschädigten hinsichtlich des Ersatzpflichtigen kann sich auch daraus ergeben, dass Sie nicht wissen, ob es überhaupt einen Ersatzpflichtigen gibt.

Im Diesel-Skandal erfahren Sie als Geschädigter erst nachträglich, dass es überhaupt einen haftpflichtigen Schädiger gibt, mögen Sie auch über dessen „Person“ von Anfang an Bescheid gewusst haben. Sie verfügen idR als fachunkundige/r Geschädigte/r nicht über das nötige Wissen, um darüber Kenntnis zu haben, dass dieses Verhalten dem Schädiger „anzulasten“, also vorwerfbar, ist; ob etwa das zeitweise und oftmalige Abschalten der Abgasreinigung – wie von Autokonzernen behauptet – dem Motorschutz dienen, was die EU grundsätzlich erlaubt. Strittig ist, ob man diese Ausnahme zur Regel machen darf.

 

Die Verjährung kann nicht in Gang gesetzt werden, wenn zwar ein Schaden eingetreten, die schuldhafte Zufügung durch ein Organ des Rechtsträgers (Volkswagen AG) jedoch nicht ersichtlich ist.

Es geht also darum, ob die „Chefetage“ bei VW, Audi, im Bilde war, also von den Diesel-Manipulationen gewusst hat und somit die schädigenden Handlungen dem Konzern überhaupt zuzurechnen sind. Der VW-Konzern glaubte bis zuletzt beweisen zu können, dass der gesamte Vorstand erst wenige Wochen vor dem öffentlichen Auffliegen des Abgasskandals von den Software-Manipulationen wusste.

 

Vgl Pressemeldung: Die übliche Sprachregelung lautet wie in der Klageerwiderung (USA) von VW: “Die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, wurde vielmehr von VW-Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen des Bereichs Aggregate-Entwicklung getroffen.“. Nur einer überschaubare Anzahl von Mitarbeitern dürfte tatsächlich und aktiv zu den Manipulationen beigetragen haben“ (ARD, VW – Der Millardenbetrug22.4.2016).

 

Nur mit diesem Wissen hätten Sie als Geschädigte/r alles in der Hand, um eine Klage mit Aussicht auf Erfolg einbringen zu können: Der Ersatzpflichtige iSd § 1489 S 1 ABGB lässt sich erst dadurch klar identifizieren.

Wann „müssen Sie wissen“, dass VW rechtswidrig (und schuldhaft) gehandelt hat?

Die Manipulation der Fahrzeuge als Fehler (Schaden) zu identifizieren ist für den Laien in aller Regel gerade nicht möglich, ob also rechtswidrig – und noch weniger, ob schuldhaft – gehandelt wurde. Unserer Auffassung nach hat es zur Beantwortung dieser Frage, ob es sich um einen „Fehler“ handelt, einer höchstgerichtliche Klarstellung der Rechtslage bedurft:

Spätestens mit dem Urteil des BGH vom 25.05.2020 (Az. VI ZR 252/19), frühestens jedoch bereits zuvor durch die Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-693/18 CLCV u. a. (Abschalteinrichtung bei einem Dieselmotor) vom 30.04.2020, mit welchen die in Rede stehenden Manipulationen an den Fahrzeugen als (Mangel-)Schaden definiert wurden, kann vom einem „Kennen-Müssen“ des Schadens und Schädigers gesprochen werden.

Bis zu diesem Zeitpunkt, und das nach über vier Jahren seit Aufbruch der Betrugsblase, gab es noch kein Urteil eines europäischen Höchstgerichts oder des EuGH, das dann für alle anderen Prozesse richtungsweisend wäre. EuGH-Generalanwältin Eleanor Sharpston erklärte solche Techniken bei der Abgasreinigung in ihrem Schlussplädoyer für unzulässig. Diese könnten ausnahmsweise nur genehmigt werden, wenn “die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten”.

Das Ziel, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verzögern, rechtfertige ihrer Ansicht nach nicht den Einsatz einer Abschalteinrichtung. Für ein Urteil braucht das Gericht in der Regel einige Monate. Meist folgen die Luxemburger Richter dem Gutachten der Generalanwaltschaft. Mit diesen Anträgen steht fest: VW hat im Fall EA 189 eindeutig europäisches Recht gebrochen.

Generalanwältin Eleanor Sharpston argumentiert hauptsächlich zum „thermischen Fenster“. Damit macht sie auch Verbrauchern Hoffnung, in deren Autos ebenfalls diese Abschaltvorrichtung  benutzt wird. Mercedes ist da betroffen, BMW ebenso und natürlich auch der aktuelle VW Motor EA 288, der in allen aktuellen 4-Zylinder-Modellen vom Golf bis zum T6 verwendet wird.

Sharpston merkt weiter an, dass die Automobilhersteller nach der Verordnung Nr. 715/2007 dafür zu sorgen haben, dass die Fahrzeuge die vorgeschriebenen Emissionsgrenzen während ihres gesamten normalen Betriebs einhalten. Damit ist auch das Argument der Autohersteller hinfällig, dass die Grenzwerte nur auf dem Prüfstand einzuhalten sind.

Die Judikaturlinie ist bis zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-693/18 vom 30.04.2020 keineswegs einheitlich, was sich insbesondere auch anhand Entscheidungen deutscher Gerichte ersehen lässt: So entschied das LG Braunschweig bisher in der Mehrzahl der Fälle zu Gunsten von VW (LG Braunschweig, Urteil v. 3.1.2019, 11 O 1172/18; Urteil v.16.11.2018, 11 O 899/18).

 

Erst das BGH-Urteil (Az. VI ZR 252/19) vom 25. Mai 2020 ermöglicht es nun österreichischen Betroffenen, die im Falle eines Betrugs auch am Gerichtsstand des Betrügers – bei Volkswagen ist dies Braunschweig – klagen könnten, mit Erfolgsaussicht in Braunschweig gegen VW vorzugehen. Seit dem Urteil des EuGH vom 09.07.2020 (C-343/19) ist es nun auch mit Erfolgsaussicht möglich, am Gerichtsstand des Vertragsabschlusses – also vor österreichischen Gerichten – zu klagen.

 

In Österreich ist derzeit zwar ein höchstgerichtliches Urteil noch ausständig. Das deutsche Urteil wird aber auch für österreichische Fahrzeugkäufer von Bedeutung sein, da sich wohl auch unser Höchstgericht (Oberster Gerichtshof) dieser Rechtsmeinung anschließen könnte.

 

Erst mit der Veröffentlichung der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache C-693/18 CLCV u. a. (Abschalteinrichtung bei einem Dieselmotor) vom 30.04.2020 steigen die Chancen auf obsiegende Klagen mit vollem Schadensersatz so deutlich, können Sie frühestens wissen, dass es sich beim Einbau der Abschalteinrichtungen in Ihrem Auto tatsächlich um einen Mangel bzw Schaden handelt, sodass von einer Klage mit Erfolgsaussicht gesprochen werden kann.

 

Doch selbst für den Fall, dass die Judikatur einen früheren Zeitpunkt als diesen für den Beginn der Verjährung als maßgeblich erachtet, sind Ihre Ansprüche noch nicht verjährt:

Wann ist der Schaden entstanden?

BGH im Grundsatzurteil (Az. VI ZR 252/19) vom 25.05.2020:

Der Schaden des Käufers entsteht erst mit Abschluss des Kaufvertrags.

Dies wurde nun auch mit dem Urteil in der Rechtssache C-343/19 (Verein für Konsumenteninformation / Volkswagen AG) vom 09.07.2020 mit dem der EuGH, die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte bejaht hat, klargestellt:

Der Schaden tritt im Zeitpunkt des Erwerbs des Fahrzeugs zu einem überhöhten Wert ein.

Wann mussten Sie davon wissen? Durch die Medienberichterstattung im Herbst 2015 hat sich jedenfalls noch keine konkrete, die Erkundigungspflicht des Geschädigten auslösende, Verdachtslage ergeben (Medienberichte als „Auslöser“ einer Erkundigungsobliegenheit), da sich die Problematik damals noch rein auf die USA konzentrierte und sich das wahre Ausmaß erst nach und nach – also auch die Betroffenheit europäischer Autokäufer – zeigte. Vielmehr muss die Medieninformation derart verdichtet sein, dass die Sie ersehen können, dass ihr konkretes Fahrzeug abgasmanipuliert wurde bzw dies ohne nennenswerte Mühe Umstände in Erfahrung bringen können.

Nachforschungen „ins Blaue“ sind nicht notwendig – Ein Autokäufer, dem noch gar nicht bewusst ist, einen Schaden erlitten zu haben, muss nicht bei jeder durch Massenmedien erlangten Nachricht fragen, ob (auch) er selbst davon betroffen sein könnte. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass den Geschädigten keine generelle Kontrollpflicht trifft.

 

Nach der Rechtsprechung ist der Gesamtaufwand (Zeit, Kosten) der Erkundigungsmaßnahme, andererseits die Erfolgsaussicht der Erkundigungsmaßnahme sowie der Handlungsdruck auf Seiten des Geschädigten sind bezogen auf die konkrete Lebenssituation gegeneinander abzuwägen und müssen in einem sinnvollen Verhältnis stehen.

 

Jedenfalls bildeten die erste veröffentlichte – unbestimmt und allgemein gehaltenen – Medienberichterstattung für sich genommen noch kein ausreichendes objektives Substrat für eine Klageerhebung mit Aussicht auf Erfolg. Bei VW etwa betrafen die Medienberichte zunächst nur die Dieselmotoren-Baureihe EA189. Doch dabei sollte es nicht bleiben, wie sich später herausstellen sollte.

  • 9. 2015:Der deutsche Verkehrsminister Alexander Dobrindt teilt offiziell mit, dass vom Abgasskandal auch VW-Autos in Europa betroffen sind. Nicht nur bei VW wurde manipuliert, sondern auch bei Audi, Seat und Skoda, die alle mit dem fraglichen Motor “EA 189“ ausgestattet sind (Statement Video Dobrindt, KBA).

 

  • 4.2016: SZ, WDR, NDR berichten unter Berufung auf KBA-Bericht: Auch viele andere Hersteller tricksen bei NOX auf der Straße: u.a. Daimler, BMW, VW, Ford, Opel, Renault, Peugeot, Fiat. Bei Temperaturen unter 20 Grad sollen diese Autos mehr NOX (Stickoxid) ausstoßen (wegen des sogenannten „Thermofensters“);

 

  • 7.2017:Die Daimler AG soll fast ein ganzes Jahrzehnt lang Autos mit einem zu hohen Schadstoffausstoß verkauft haben. Mehr als eine Million Fahrzeuge in Europa und den USA sollen betroffen sein. Der in Stuttgart ansässige Konzern von 2008 bis 2016, in Europa und den USA Fahrzeuge mit den Motoren OM 642 und OM 651 mit einem unzulässig hohen Schadstoffausstoß verkauft haben.

Erst das Bekanntwerden von positiven Gerichtsentscheidungen im Zuge des allmählichen Judikaturwandels ab etwa 2018 – hin zu mehr verbraucherfreundlichen Entscheidungen – kann frühestens im Zusammenhang mit der gesicherten Kenntnis, dass auch Ihr Fahrzeugmodell konkret betroffen ist, die Erkundigungsobliegenheit ausgelöst haben.

21.12.2017: Das vor dem Landesgericht (LG) Wels in zweiter Instanz gefällte Urteil zugunsten eines VW-Halters ist rechtskräftig. VW hat darauf verzichtet hat, den Obersten Gerichtshof anzurufen (OGH). VW muss den Fahrzeugwert ersetzten. Das Gericht sah in der verbotenen Software einen „nicht geringfügigen“ Mangel. VW habe den Käufer vorsätzlich getäuscht, eine Verbesserung sei nicht zumutbar. Es ist in der Sache VW das erste Urteil in zweiter Instanz, das dem Kläger Recht gibt.

 

Bis dahin hat die Medienberichterstattung klar gegen eine Erfolgsaussicht der Klage gerade gesprochen:

 

15.6.2016: Rechtschutzversicherung Arag keinen Rechtsschutz für Kunden, die Auto-Rückkauf verlangen.

 

23.8.2016: Bei Landesgericht Düsseldorf blitzt ein Audi-A4-Käufer mit Ansinnen ab, VW müsse A4 zurückkaufen.

 

1.9.2016: In Deutschland sind 30 Gerichtsverfahren zugunsten von VW ausgegangen und 5 gegen VW schreibt die SZ.

 

8.11.2016: Bei der gerichtlichen Aufarbeitung des VW-Abgasskandals hat der Autokonzern in Österreich bisher die Nase vorne. 14 Klagen wurden durch Kunden eingebracht, 10 davon wurden in erster Instanz abgewiesen. 

 

17.1.2017: Ausgerechnet in VWs Heimat Niedersachsen hat das Landgericht Hildesheim ein für Volkswagen möglicherweise folgenreiches Urteil gefällt: VW muss dem Besitzer eines Škoda Yeti den vollen Kaufpreis für seinen fast drei Jahre alten Wagen zurückerstatten. Es ist nach Angaben des Konzerns der erste Gerichtsentscheidbei dem Volkswagen direkt beklagt war, ohne dass zuvor eine direkte Vertragsbeziehung zum Kläger vorlag.

 

6.12.2016: . ÖAMTC rät von Klagen gegen VW ab – ADACATC und ÖAMTC veröffentlichen 3 weitere Ergebnisse ihrer insgesamt sieben Vorher-Nachher-Tests. Ergebnis: Bei Leistung und Verbrauch gibt es keine Nachteile für die Fahrzeughalter. Auf dem Prüfstand werde der gesetzliche NOX-Wert auch nach Entfernung der Schummel-Software (!) eingehalten, sind aber höher als die Typisierungs-Werte.

 

9.5.2017:  200 Fälle wurden in Deutschland bereits in erster Instanz verhandeltIn einem Viertel seien die Autobesitzer erfolgreich gewesen, teilte VW kürzlich mit.

 

24.10.2017: Der VKI hält Klagen gegen VW-Händler (Gewährleistung, Irrtum) für aussichtsreicher als Klagen gegen den Hersteller, VW-Wolfsburg.

 

Außerdem haben Beschwichtigungsversuche die Erkennbarkeit des Schadenseintritts auf Tatsachenebene und damit den Beginn der Verjährungsfrist (mangels Kenntnis iSd § 1489 S 1 ABGB) hinausgeschoben. (OGH 1 Ob 12/13s)

 

Vgl Pressemeldung vom 22.10.2015: VW bestreitet Meldungen, dass auch Nachfolger des EA 189 Motors, also der EA 288 von Manipulationen betroffen sein könnten, die ab November 2012 zugelassen wurden.

Keine adäquate Maßnahme verfügbar: Da vor einem entsprechenden behördlich angeordneten Rückruf (bei VW beginnend mit 2016 bis heute) – durch den klar ist, dass Ihr Fahrzeugmodell auch vom Dieselskandal tatsächlich betroffen ist – noch nicht von einer Erfolgsaussicht ausgegangen werden kann, ist bis dahin jedoch die Zumutbarkeit einer Erkundigungsmaßnahme zu verneinen. Zudem müssten ohne einen entsprechenden Rückruf auch Privatgutachter zeit- und kostenintensive Studien durchführen (hoher Gesamtaufwand) und es besteht keine positive Schadenskenntnis über einen längeren Zeitraum (kein Handlungsdruck).

 

Deutlichkeit der Informationsmitteilung – Geht man daher von dem Umstand aus, dass eine umweltfreundliches Dieselfahrzeug gewünscht wurde, so kann die Schadenskenntnis frühestens in dem Moment gegeben sein, in dem sich – durch einen behördlich angeordneten Rückruf – herauskristallisiert, dass Ihr erworbenes Fahrzeug tatsächlich manipuliert ist, also die gewünschte Eigenschaft (insbesondere „clean-Diesel“) nicht erfüllt.

Kenntnis des Schadens erlangen Sie daher erst mit Zustellung des Infoschreibens des Händlers beziehungsweise vom Hersteller

2018 wurde der erste große Rückruf im Daimler-Abgasskandal durch das Kraftfahrt-Bundesamt angeordnet.

Er umfasste alleine in Deutschland etwa 280.000 Fahrzeuge. Alle betroffenen Fahrzeuge verfügten über die Abgasnorm Euro 6b. Dabei waren unter anderem die C-, E- und S-Klasse, der Vito, der CLS, der SLK und der GLE, sowie etliche weitere Modelle, beispielsweise die G-Klasse, die V-Klasse und die R-Klasse. Betroffene Kunden erhalten Post von Daimler, wenn das Diesel-Update für ihr spezielles Modell bereit steht.

Im Juni 2019 wurde dann ein weiterer Rückruf angeordnet, diesmal für den Mercedes GLK mit der Abgasnorm Euro 5. Hier waren etwa 40.000 Fahrzeuge in Deutschland betroffen.

Ebenfalls im Sommer 2019 wurde bekannt, dass offenbar weitere Modelle von einem neuen Pflichtrückruf betroffen sind, der noch nicht offiziell bekannt gemacht wurde. Einige unserer Mandanten hatten Post von Daimler bekommen, in der es hieß, dass Ihr Fahrzeug (dabei handelte es sich um die C-Klasse) nun nicht mehr nur Teil der freiwilligen Kundendienstmaßnahme sei, sondern im Rahmen eines vom KBA angeordneten Pflichtrückrufes in die Werkstatt kommen müsse.

Im Oktober 2019 wurde zudem ein weiterer Rückruf bekannt. Diesmal geht es um den Sprinter, den Transporter von Mercedes. Auch hier hat das KBA eine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden und Daimler einen Rückrufbescheid zugestellt – 260.000 Sprinter müssen demnach zurückherufen werden.

Es kommt jedoch dann nicht zu einer verjährungsauslösenden Kenntnis durch einen Rückruf, wenn zwar ein Informationsschreiben zu einem Rückruf übermittelt wird, aus diesen Informationen jedoch nicht ersichtlich ist, dass ein manipuliertes Fahrzeug vorliegt. Darauf wird insbesondere bei freiwilligen Rückrufen durch die Hersteller ein besonderes Augenmerk zu legen sein: sofern in einem Schreiben an Kunden wenig konkret von Servicemaßnahmen bzw “emissions-service-action” die Rede ist und darin eine massive Störung oder gar Manipulation des Abgassystems nicht vorkommt – lediglich der Hinweis auf neue Software, die sicherstellen solle, dass alles “optimal und effizient” arbeite oder aber wenn nur allgemein mit Wartungs- und Garantiepaketen (als kostenlose Zugaben) geworben wird.

 

Welchen Einfluss hat die Durchführung des Software-Update (oder die Verweigerung der Umrüstung) auf die Verjährung Ihrer Ansprüche?

Tausende vom Abgas-Skandal betroffene Kunden haben ihr Diesel-Fahrzeug – ob nach einem behördlich angeordneten Pflichtrückruf oder aufgrund freiwilliger Rückrufe – inzwischen dem Software-Update unterzogen. Das Software Update soll illegale Abschalteinrichtungen aus den Dieseln entfernen. Doch dabei wird das Thermofenster aufgespielt. Eine unzulässige Abschalteinrichtung wird durch eine andere ersetzt.

Mehr und mehr Autofahrer beklagten nach dem zwischen 2016 und 2018 aufgespielten Software-Update, mit dem VW den Schaden beheben wollte, dass nun etwas kaputt sei. Es wurden zahlreiche negative Auswirkungen  festgestellt, wie etwa höherer VerbrauchGeringere Leistung oder etwa veränderte Motorgeräusche. Noch dazu ist und bleibt das Fahrzeug durch die Betroffenheit vom Abgasskandal wertgemindert, das Softwareupdate kann hieran nichts ändern. Dies gilt auch für die mittlerweile steigende Zahl an deutschen Städten, für die ein Diesel-Fahrverbot gilt. Kurz gesagt: Durch das Software-Update wird Ihr Diesel-PKW nicht verbessert, sondern verschlechtert!

Wurde bei Ihrem Fahrzeug nun nach einem entsprechenden Rückruf ein Software-Update durchgeführt, so stellt sich die Frage, welchen Einfluss dies auf die – mit dem Rückruf allenfalls gewonnene – Kenntnis von Schaden und Schädiger hat; wie sich der fehlgeschlagene Verbesserungsversuch also auf die Verjährung Ihrer Ansprüche auswirkt.

Vom Schuldner unternommene Verbesserungsversuche stellen jedenfalls ein deklaratives Anerkenntnis der Schadenersatzforderung des Gläubigers dar und unterbrechen den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB. (OGH 1Ob558/86). Dies gilt bereits für die Erteilung der Verbesserungszusage durch den Empfang des Rückrufschreibens.

Die Verjährungsfrist für den Schadenersatzanspruch beginnt erst wieder mit dem Zeitpunkt, in dem dem Autokäufer erkennbar ist, dass die erfolgte Verbesserung misslungen ist oder endgültig verweigert wurde. (OGH 1 Ob 624/95).

Als Ausfluss der durchgängigen Anwendung des Kriteriums „Klage bei Erfolgsaussicht“ durch die Judikatur, ist keine Klage (mehr) zu erheben ist, wenn die Erfolgsaussicht in objektivierbarer Weise wegfällt.

Kommt es zu einem „qualifizierten Kenntnisverlust“, der auf neuen Informationen beruht (hier: vermeintliche Behebung des Schadens durch ein Software-Update) und einen Grad erreicht, zu dem zumutbarerweise nicht mehr geklagt werden kann, so wird die Verjährung nach § 1489 S 1 ABGB unterbrochen.

Sie dürfen annehmen, dass der aufgetretene Schaden (das vertragswidrige Auto) durch das Software-Update behoben ist; dann aber besteht für Sie (zunächst) nicht der geringste Anlass zur Verfolgung von – für Sie rein hypothetischen – weiteren Ersatzansprüchen.

 

Der Verjährungsbeginn wurde vom OGH zu jenem Zeitpunkt angesetzt, zu welchem dem Kläger das wahre, noch immer vorhandene Schadensausmaß bewusst wurde (sprich: wenn eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erhoben werden kann).

Die Verjährung wird durch den Empfang des Rückrufschreiben, mit dem Sie aufgefordert werden, bei Ihrem Auto vermeintlich zur Behebung des Schadens ein Software-Update durchführen zu lassen, unterbrochen und beginnt erst wieder mit Ihrer Kenntnis vom Fehlschlag dieser Verbesserung!

Die Erkennbarkeit des misslungenen Verbesserungsversuches wird in aller Regel dem Laien noch viel weniger erkennbar sein als der ursprüngliche Schaden am Fahrzeug.

Vgl Pressemeldung (OTS, 8. Nov. 2017): „Leider hat VW die Software und die Wirkungsweise der Änderungen an der Software immer noch nicht offengelegt. Dieses Verstecken erschwert Experten die technischen Einschätzungen für die Folgen des Updates. Ein Offenlegen, was genau durch das Update verändert wurde, würde auch die technische Beurteilung der anderen von den Konsumenten berichteten Problemen wie Leistungseinbrüche, Ruckeln/Nageln und Probleme beim Beschleunigen erleichtern. Leider verweigert Volkswagen bis heute, den Quellcode der Manipulationssoftware herauszugeben oder deren Wirkungsweise anders offenzulegen. Dadurch ist es für Experten nicht möglich, die Folgen des Software-Updates technisch einzuschätzen.“

 

Vom Misslingen des Verbesserungsversuches können Sie unseres Erachtens frühestens durch die Veröffentlichung der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston im ersten VW-Verfahren (Az. C-693/18) am 30.04.2020 (oder etwa erst durch Aufklärung ihres Rechtsvertreters) Kenntnis erlangt haben. erlangt haben.

Denn nach Sharpston Ausführungen sind in letzter Konsequenz auch das Software-Update zum EA 189 und das sogenannte „Thermofenster“, das in Millionen von Fahrzeugen der meisten Autohersteller zur Anwendung kommt, eine unzulässige Abschalteinrichtung.

Im Falle eines durchgeführten Software-Update bei ihrem Fahrzeug, beginnt daher die 3-jährige Verjährungsfrist frühestens ab diesem Zeitpunkt zu laufen.

Sofern Sie nun nach der Durchführung des ersten misslungenen Verbesserungsversuchs den Hersteller erneut zu einer solchen auf, so beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist ab Erkennbarkeit der Verweigerung zu laufen. Auch bei bloßer Nichtäußerung des Herstellers auf Ihre Aufforderung ist für Sie (objektiv) klar erkennbar, dass eine weitere Verbesserung verweigert wird, sodass die Verjährungsfrist erst nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beantwortung Ihres Schreibens zu laufen beginnt.

Überdies stehen wir auf dem Standpunkt, dass es als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten ist, wenn ein Schädiger aus dem Diesel-Skandal den Geschädigten (mittels vermeintlich schadenbehebender Software-Updates) zunächst in Sicherheit wiegt und sich in Folge auf den Verjährungseintritt berufen will. In diesen Fällen ist die (an sich berechtigte) Erhebung der Verjährungseinrede selbst unzulässig („Replik der Arglist“). Vgl OGH 2 Ob 108/74 Sz 48/67: „Der Einrede der Verjährung kann grundsätzlich die Gegeneinrede der Arglist entgegengesetzt werden. Diese beruht auf dem Rechtsgrundsatz, dass niemand durch Arglist rechtliche Vorteile erlangen dürfe.“.

Auch unter Zugrundelegung eines früheren Zeitpunktes als jenem der höchstgerichtlichen Klarstellung (Schlussanträge EuGH 30. April 2020) für den Beginn der 3-jährigen Frist für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, können Sie Ihre Ansprüche noch erfolgsversprechend geltend machen, ohne befürchten zu müssen, dass diese bereits verjährt sind!

Mehr Infos zu Ihren Rechten finden Sie im Skribe.Ratgeber | Diesel-Skandal.

Mag. Amin Zadeh
RECHTSANWALTSANWÄRTER

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