Sind Sie von einer Flugverspätung oder einem Flugausfall betroffen, haben Sie laut EU-Verordnung 261/2004 einen Anspruch auf Entschädigung bis zu EUR 600. Doch bei außergewöhnlichen Umständen gehen Sie leer aus. Was darunter fällt, ist mitunter nicht genau geregelt. Im folgenden Fall wurden wir tätig: Ein flugfreudiger Wurm im Cockpit führte vor einigen Jahren zur fast vierstündigen Verspätung auf der Strecke Teheran – Berlin.
Die Passagiere saßen am Imam Khomeini Airport fest. Die gebuchte Maschine war nicht da une der Flug verzögerte sich entsprechend. Soweit keine Seltenheit. Bis der Zwischenfall geklärt wurde, entstand den Passagieren eine Verspätung von 3 Stunden und 56 Minuten am Zielflughafen in Berlin-Schönefeld. Durch die verspätete Ankunft hätten in diesem Fall die Fluggastrechte laut EU-Verordnung 261/2014 geltend gemacht werden, die den betroffenen Passagieren eine Ausgleichsleistung in Höhe von bis zu €600 zuspricht.
Aber die Airline berief sich auf außergewöhnliche Umstände: den eingangs erwähnten Wurm im Cockpit.
Naturgewalt oder nur ein armer Wurm?
Die Airline begründete die Verzögerung damit, dass die betroffene Maschine bereits den vorangegangenen Flug aus Berlin aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht ausführen konnte. Außergewöhnliche Umstände bezeichnen Situationen, bei denen trotz Einleitung sämtlicher zumutbarer Maßnahmen durch die Airline, eine Flugverspätung nicht verhindert werden kann.
Wenn beispielsweise ein Orkan mit über 200 km/h über die Landebahnen fegt, liegt dieses Phänomen deutlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Airline und Flugverspätungen werden aus Sicherheitsgründen unumgänglich. Naturgewalten also, können Flugzeuge an den Boden fesseln.
Um kein Detail auszulassen, der 0,6 Zentimeter lange Wurm erkor ausgerechnet das Pitot-Rohr zur Wahlheimat. Dabei handelt es sich um eine L-förmige Staudrucksonde, die den Gesamtdruck von Flüssigkeiten oder Gasen bemisst und entsprechend zur Geschwindigkeitsmessung im Flugverkehr eingesetzt wird. Ein Flug sollte ohne ordnungsgemäße Geschwindigkeitsmessung nicht stattfinden. Ebenso wenig sollte die Außergewöhnlichkeit dieses Falls angezweifelt werden. Aber: Die Anwendbarkeit der EU-Verordnung darf und sollte genauer untersucht werden.
Auch Biene ist keine Naturgewalt
Lange Rede, kurzer Sinn, der Fall landete bei Skribe. Wir hatten bereits einmal mit einem tierischen blinden Passagier zu tun. Im Herbst 2013 war eine Biene in das berüchtigte Pitot-Rohr gelangt und sorgte dafür, dass etliche Passagiere ihren Flug nicht pünktlich antreten konnten. Wir stiegen für unsere Klienten in den Ring und waren erfolgreich: Das Amtsgericht Düsseldorf entschied damals zugunsten unserer Klienten und sprach ihnen eine Ausgleichsleistung von €400 zu.
Da war der Wurm drinnen
Auch beim Würmchen im Cockpit machte die Airline die Rechnung ohne Skribe. Wir waren auch in diesem Fall erfolgreich und konnten die Rechte unseres Klienten auf Entschädigung durchsetzen. Dem ausführenden Flugunternehmen muss durchaus möglich sein, dass keine Insekten in das Pitot-Rohr gelangen. Somit fällt diese Situation in den Verantwortungsbereich einer Airline und wir konnten für unseren Klienten die Entschädigungsforderungen wegen Flugverspätung durchsetzen.
Hier sind die weiteren Voraussetzungen:
- Durch den Umstand sind Sie über drei Stunden verspätet an Ihrem Endziel angekommen
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Sie sind von einem Flughafen innerhalb der EU abgeflogen
unabhängig davon, mit welcher Fluglinie Sie geflogen sind -
Sie sind an einem Fluhafen innerhalb der EU gelandet
und mit einer europäischen Fluglinie geflogen - Der Umstand gilt nicht als außergewöhnlicher Umstand
- Ihr Flugproblem liegt weniger als drei Jahre zurück
Anspruch trotz außergewöhnlicher Umstände durchsetzen
Details zum Thema Flugausfall und Flugverspätung wegen außergewöhnlicher Umstände finden Sie im Skribe.Ratgeber | Ansprüche bei außergewöhnlichen Umständen.
Das Flugunternehmen muss dafür sorgen, dass keine Insekten in das Pitot-Rohr gelangen.
Dr. Alexander Skribe