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Offene Rechnung

Ersatz von Mahnkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten

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Sorgenfrei. Mit Rechts- und Sofortrechtsschutz

Wenn der Kunde nicht zahlt

Viele Gläubiger werden dieses Problem kennen: Schuldner sind mit Ihren Zahlungen in Verzug, zahlen ihre Rechnungen stark verspätet oder überhaupt nicht. Schließlich beauftragt der Gläubiger einen Rechtsanwalt, welcher den Schuldner ein aller letztes Mal zur Zahlung der offenen Rechnung (samt Zinsen und Betreibungskosten) auffordert, ansonsten eine Klage droht.

In der Praxis zahlt der Schuldner häufig zwar die Rechnung, nicht aber die Zinsen und Betreibungskosten. Hat der Gläubiger – nach Zahlung der Rechnung durch Schuldner – auch Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten?

Inhalt

Anspruch auf Ersatz der Betreibungskosten?

Grundsätzlich muss der Schuldner dem Gläubiger die vom Schuldner verschuldeten Schäden, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, ersetzen. Das ist in § 1333 Abs. 2 ABGB fest gelegt.

Also sind die Kosten für ein anwaltliches Aufforderungsschreiben grundsätzlich zu ersetzen. Außerdem gibt es bei Unternehmergeschäften grundsätzlich einen Anspruch auf etwaige Betreibungskosten vom Schuldner. Allerdings sind diese mit einem Pauschalbetrag von € 40 beschränkt.

Voraussetzung für Ersatzpflicht der Betreibungskosten

Voraussetzung für die Ersatzpflicht der Betreibungskosten ist Verzug des Schuldners: Der Schuldner hat die Rechnung trotz Fälligkeit nicht gezahlt.

Die Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen müssen zweckentsprechend und notwendig sein. Wenn der Schuldner eine berechtigte Mängelrüge erhebt, dann wird die außergerichtliche Einbringungsmaßnahme in der Regel weder zweckentsprechend noch notwendig sein.

Die Betreibungskosten müssen darüber hinaus in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung sein. Willkürliche – also stark überhöhte – Betreibungskosten sind unzulässig. Was angemessen ist, hängt aber vom Einzelfall ab. Merke: Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist der Gläubiger beweispflichtig.

Achtung Kostenfalle!

Nicht immer sind die Kosten für das Einschreiten eines Inkassobüros ersatzfähig. Denn auch die Kosten eines Inkassobüros müssen in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

Tückisch: Wenn von vornherein absehbar war, dass der Schuldner nur auf eine Klage reagieren wird, gelten die Kosten des Inkassobüros als nicht zweckmäßig und daher nicht erstattungsfähig. In diesem Fall bleibt der Schuldner auf den Kosten des Inkassobüros sitzen.

Unser Tipp bei offenen Rechnungen

Wenn Ihr Schuldner trotz Fälligkeit der Rechnung nicht zahlt, mahnen Sie den Schuldner unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist zuerst selbst, am besten mittels eingeschriebenem Brief. Fordern Sie in diesem Mahnschreiben einen Pauschalbetrag von € 40 für die Betreibungskosten. Letzteres gilt nur bei Leistungen unter Unternehmen, kann aber eingeklagt werden.

Zahlt der Schuldner trotz Nachfristsetzung nicht, übergeben Sie die Sache Ihrem Vertrauensanwalt.

Anna Matschnig
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Anna Matschnig

Rechtsanwalt

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