Wieso Handelsvertreter einsetzen?
Handelsvertreter vs Vertragshändler
Dauer und Befristung
§ 89 HGB sieht gesetzliche Kündigungsfristen für den Handelsvertretervertrag vor. Demnach kann der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag jeweils zum Monatsende im ersten Jahr mit einer Frist von einem Monat und im zweiten Jahr mit einer Frist von zwei Monaten gekündigt werden. Bei einer Vertragsdauer von drei bis fünf Jahren gilt eine Kündigungsfrist von drei Monaten und danach von sechs Monaten. Diese Kündigungsfristen sind Mindestfristen und können vertraglich länger vereinbart werden. Dabei darf allerdings die Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein als jene für den Handelsvertreter.
Der Abschluss eines befristeten Handelsvertretervertrages, dessen Laufzeit von vorneherein festgelegt wird, ist möglich. Setzen die Vertragspartner die Zusammenarbeit darüber hinaus fort, gilt sodann der Handelsvertretervertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen mit den obigen gesetzlichen Kündigungsfristen.
Daneben besteht sowohl für den befristeten als auch für den unbefristeten Handelsvertretervertrag jederzeit die Möglichkeit der Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung der Kündigungsfristen.
Mit der Vertragsbeendigung kann zugunsten des Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch entstehen. Dieser ist in § 89b HGB definiert und wird vom Unternehmer geschuldet, wenn neue und vom Handelsvertreter geworbene Kunden dem Unternehmer mit Beendigung des Handelsvertretervertrags erhebliche Vorteile bringen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine Billigkeitsabwägung aller Umstände, bei der auch die bereits vom Handelsvertreter für den Abschluss seiner Geschäfte erhaltene Provision einfließen soll.
Ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen, die ihm zur Erfüllung seines Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden, kann der Handelsvertreter nur in Bezug auf eine noch offene Provision und den Ersatz seiner Aufwendungen, nicht aber in Bezug auf die Ausgleichsforderung geltend machen.
Knackpunkte nach der Beendigung
Mit der Vertragsbeendigung kann zugunsten des Handelsvertreters ein Ausgleichsanspruch entstehen. Dieser ist in § 89b HGB definiert und wird vom Unternehmer geschuldet, wenn neue und vom Handelsvertreter geworbene Kunden dem Unternehmer mit Beendigung des Handelsvertretervertrags erhebliche Vorteile bringen. In einem zweiten Schritt erfolgt eine Billigkeitsabwägung aller Umstände, bei der auch die bereits vom Handelsvertreter für den Abschluss seiner Geschäfte erhaltene Provision einfließen soll.
Ein Zurückbehaltungsrecht an Unterlagen, die ihm zur Erfüllung seines Vertragsverhältnisses zur Verfügung gestellt wurden, kann der Handelsvertreter nur in Bezug auf eine noch offene Provision und den Ersatz seiner Aufwendungen, nicht aber in Bezug auf die Ausgleichsforderung geltend machen.
Als in Deutschland und Österreich zugelassene Rechtsanwältin vertrete ich Unternehmen bei allen grenzüberschreitenden Themen. Dieser Beitrag stammt aus meinem Buch “Grundzüge des Deutschen Vertragsrechts”.
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