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Unternehmensrecht

Deutschland: Besonderheit bei GmbHs verglichen mit Österreich

Typische Knackpunkte unter GmbH-Gesellschaftern

Einfluss und Geld, das steckt meist hinter Konflikten unter Gesellschaftern einer GmbH – egal ob in Deutschland oder in Österreich. In diesem Beitrag geht es auch um die Einziehung von Geschäftsanteilen. Das ist eine Besonderheit des deutschen GmbH-Rechts.

Verfügung über Geschäftsanteile

Auch bei der GmbH sind die Gesellschafter zumeist darauf bedacht, dass die Mitgesellschafter nicht ohne Zustimmung über ihren Geschäftsanteil verfügen können und so kein möglicherweise unliebsamer neuer Gesellschafter in die GmbH eintritt. Oftmals findet sich daher eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, dass die Verfügung der Geschäftsanteile, ebenso wie die Verpfändung und Belastung, der Zustimmung der übrigen Gesellschafter bedarf.

§ 15 Abs. 5 GmbHG sieht diese Möglichkeit im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vor. Gleichzeitig muss bei derartigen Klauseln ein Gleichgewicht geschaffen werden, beispielsweise durch ein Vorerwerbsrecht der übrigen Gesellschafter. Dieses kann als Vorerwerbsrecht oder auch Vorkaufsrecht vereinbart werden, bei dem der veräußerungswillige Gesellschafter entweder seinen Veräußerungswillen oder sogar das bereits abgeschlossene Verfügungsgeschäft mit dem Erwerber den übrigen Gesellschaftern zur Kenntnis geben muss und diese binnen Frist erklären können, den Anteil zu denselben Konditionen zu erwerben. Derartige Klauseln sind oftmals umfangreich und regeln genau die Abfolge von Angebot und Annahme.

Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist eine Besonderheit des deutschen GmbH-Rechts, bei der die Gesellschaft selbst Geschäftsanteile halten kann. Sie ist geregelt in § 34 GmbHG und nur dann zulässig, wenn sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Mit dem Einziehungsbeschluss der Gesellschafter geht eine Kapitalherabsetzung oder eine Aufstockung der vorhandenen Geschäftsanteile oder die Neubildung der untergegangenen Geschäftsanteile und deren Übernahme durch die Gesellschaft einher. Der Einziehungsbeschluss ist sofort wirksam, sodass der Gesellschafter im Zweifel unabhängig von der tatsächlichen Zahlung des Einziehungsentgeltes ausscheidet.

Vorsicht ist bei der Einziehung mit Blick auf die Vermögenslage der GmbH geboten. Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung dahingehend bestätigt, als dass die Einziehung nichtig ist, wenn das Einziehungsentgelt durch das freie Vermögen der Gesellschaft nicht gedeckt werden kann.

Die Einziehung kann einen Ausgleich dazu bilden, dass ein Gesellschafter keine Zustimmung zur Veräußerung seiner Anteile erhält. Ergänzend finden sich Klauseln, die die Einziehung auch gegen den Willen des Gesellschafters für möglich erklären bei Vorliegen eines wichtigen Grundes oder wenn der Geschäftsanteil gepfändet wird oder über das Vermögen des Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Die Einziehung kann auch durch ein Abtretungsverlangen an die verbleibenden Gesellschafter ersetzt werden.

In Fall der Einziehung kommt es nicht zur Enteignung. Vielmehr erhält der ausscheidende Gesellschafter eine angemessene Abfindung, die ebenfalls im Gesellschaftsvertrag bereits definiert sein sollte.

 

Als in Deutschland und Österreich zugelassene Rechtsanwältin vertrete ich Unternehmen bei allen grenzüberschreitenden Themen. Dieser Beitrag stammt aus meinem Buch “Grundzüge des Deutschen Vertragsrechts”.

Lesen Sie auch

1 Heckschen, Aktuelle Entwicklungstendenzen des Gesellschaftsrechts (Teil 1), GWR 2020, 63.
2 BGH, Urt. v. 26.6.2018, Az. II ZR 65/16 – DStR 2018, 1827.

Anna Matschnig
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