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Unternehmensrecht

Deutschland: Einstweilige Verfügung

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Schnell agieren gegen Wettbewerber

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist das im Wettbewerbsrecht vorrangige Mittel, um durch eine gerichtliche Entscheidung weitere Verstöße schnell zu unterbinden.

Die für die einstweilige Verfügung erforderliche Dringlichkeit wird bei Wettbewerbssachen im Hinblick auf die Unterlassung gem. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Wird mit der einstweiligen Verfügung die Unterlassung begehrt, so kann diese durch § 12 Abs. 2 UWG auch ohne Darlegung und Glaubhaftmachung der Dringlichkeit erfolgen. Im Hinblick auf die Beseitigung wird in der Regel eine Eilbedürftigkeit nicht im gleichen Maße vermutet, wie dies bei der Gefahr durch künftige Wettbewerbsverstöße der Fall ist. Weiterhin fordert die Beseitigung des Unrechtstatbestandes eine Darlegung und Beweisaufnahme zu den Anspruchsvoraussetzungen. Ratsam ist daher die gesonderte Geltendmachung im späteren Klageverfahren.

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Abmahnung oder gleich Einstweilige Verfügung?

Drohen dem Mitbewerber besonders schmerzhafte Nachteile durch das wettbewerbswidrige Verhalten und ist nicht davon auszugehen, dass eine Abmahnung zum schnell gewünschten Erfolg führt, mag eine einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung ein probates Mittel sein. Der Antragsteller muss dann aber damit rechnen, dass er im Fall eines sofortigen Anerkenntnisses des Verletzers die Kosten des Verfahrens trägt.

Der Verfahrensablauf der einstweiligen Verfügung führt dazu, dass kurzfristig eine mündliche Verhandlung anberaumt wird. In dringenden Fällen allerdings und in der Praxis durchaus üblich erfolgt die Entscheidung ohne diese und auch ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners. Der Antragsgegner wird dann von der einstweiligen Verfügung überrascht. Um dem vorzubeugen, kann der Antragsgegner für den Fall, dass er entgegen der zuvor zugegangenen Abmahnung der Meinung ist, dass sein Verhalten nicht wettbewerbswidrig ist, bei Gericht eine sogenannte Schutzschrift einreichen. Damit kann der Antragsgegner bereits vorab dem Gericht seine Argumente darlegen und so den Sachverhalt aus seiner Sicht schildern.

Als in Deutschland und Österreich zugelassene Rechtsanwältin vertrete ich Unternehmen bei allen grenzüberschreitenden Themen. Dieser Beitrag stammt aus meinem Buch “Grundzüge des Deutschen Vertragsrechts”.

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Anna Matschnig
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