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Grenzüberschreitendes Inkasso für Österreich und Deutschland

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Sorgenfrei. Mit Rechts- und Sofortrechtsschutz

Forderungen auf der Überholspur einholen

Sie exportieren Waren oder Dienstleistungen zwischen Österreich und Deutschland? Sie haben regelmäßig Forderungen, die Sie schnell und effizient durchsetzen wollen? Dann lagern Sie das Inkasso Ihrer Forderung an uns aus. Sie kommen schneller zu Ihrem Recht und sparen gleichzeitig Nerven und Geld!

Aus Österreich werden jährlich Waren nach Deutschland mit einem Gesamtwert von mehr als 45 Milliarden Euro exportiert. Wir unterstützen KMU und Unternehmer, damit die vereinbarten Leistungen die Kunden und die Auftragnehmer erreichen.

Forderungen einholen in & aus Deutschland

Forderungsinkasso darf in Deutschland durch Dritte ausschließlich von Rechtsanwälten oder im Verzeichnis für Rechtsdienstleister registrierten Inkassounternehmen betrieben werden. Zum Forderungsmanagement zählen die Rechtsberatung, sämtliche Mahnschreiben, Telefoninkasso sowie auch Ratenzahlungsvereinbarungen.

Bereits beim außergerichtlichen Inkasso sprechen zwei wesentliche Punkte für die Beauftragung eines Rechtsanwalts: Im Gegensatz zum Inkassounternehmen kann der Rechtsanwalt die Forderung in einem zweiten Schritt mittels Klage unmittelbar selbst durchsetzen und sodann auch vollstrecken. Daneben sind die Kosten eines Rechtsanwalts gesetzlich geregelt (RVG) und in der Regel in dieser Höhe vom Schuldner zu ersetzen. Hingegen sind die Kosten des Inkassounternehmens zwar grundsätzlich ebenfalls vom Schuldner zu zahlen, die erstattungsfähige Höhe ist jedoch umstritten.

Wird dennoch ein Rechtsanwalt benötigt, kann diese Doppelbeauftragung weitere Probleme bereiten. War der Schuldner von vorneherein offenbar zahlungsunwillig, beispielsweise indem er Einwendungen erhoben hat, sind weitere außergerichtliche Schritte gänzlich zu vermeiden und nicht erstattungsfähig. Denn eine außergerichtliche Betreibung macht keinen Sinn, wenn der Schuldner schon außergerichtlich zahlungsunwillig war.

Dazu kommt der aktuelle Entwurf des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht, der aktuell im Regierungsentwurf vorliegt und neben Aufklärungspflichten für Unternehmer über die Beauftragung Dritter zum Inkasso auch die eingeschränkte Erstattungspflicht von Schuldnern bei Zahlung nach dem ersten Anschreiben oder bei Forderungen von unter € 50 vorsieht.

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Gerichtliche Durchsetzung

Die EuGVVO bestimmt den Gerichtsstand bei grenzüberschreitenden Forderungen entweder am Sitz bzw. Wohnsitz des Schuldners oder dem Erfüllungsort. Für Klagen gegen einen Verbraucher gilt ausschließlich der Wohnsitz Verbrauchers.

Will also der österreichische Unternehmer seine Forderung von einem Schuldner mit Sitz in Deutschland eintreiben, so kann er vor dem deutschen Gericht zwischen dem gerichtlichen Mahnverfahren, dem Klageverfahren, dem europäischen Zahlungsbefehl gem. der EuMVVO und dem europäischen Bagatellverfahren für Forderungen von bis zu € 5.000 (Small Claims) wählen. Nur wenn vom Schuldner keine Einwendungen zu erwarten sind, stellt das gerichtliche Mahnverfahren die schnellste und auch kostengünstigste Variante dar, einen vollstreckbaren Titel zu erhalten.

Von Vorteil ist auch, dass die deutsche ZPO die mündliche Verhandlung für Forderungen in Höhe von bis zu € 600 auch im Klageverfahren nicht vorschreibt und diese Verfahren in der Regel schriftlich und schnell abgehandelt werden können.

Wir helfen bei offenen Rechnungen
Recht. Einfach. Sorgenfrei.

Mit unseren in Österreich und in Deutschland zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten bekommen Sie alles aus einer Hand. Wir steigen für Sie in den Ring, wenn Sie nach Rechnungslegung und einem ersten Mahnschreiben keine Zahlung erhalten. Sorgenfrei betreiben wir für Sie das weitere Forderungsmanagement, vom anwaltlichen Aufforderungsschreiben über Mahn- und Gerichtsverfahren bis hin zur Vollstreckung in Deutschland und Österreich. Wir prüfen die Bonität und entscheiden in Ihrem Sinne über weitere Schritte und Ausgaben der Forderungsbetreibung.

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Anna Matschnig
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