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IT- und Datenschutzrecht

Hass im Netz

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Cyber-Mobbing, Hasspostings? Gehen Sie gegen die vermeintliche Online-Anonymität vor. Wir helfen zuverlässig bei Hass im Netz.

Hass im Netz: nun gibt es endlich Lösungen!

Feindseligkeiten gab es auch vor dem Internet, aber dass sie unaufgefordert und hemmungslos kundgetan wurden, ist dem Internet, der (vermeintlichen) Anonymität, die es bietet und dem Glauben, das Internet sei ein rechtsfreier Raum, geschuldet.

Es ist mittlerweile mehrfach wissenschaftlich belegt, dass es Personen leichter fällt ihre Meinung ungefiltert zu äußern, wenn sie sich hinter der Maske der Anonymität verstecken, die das Internet zu bieten scheint. Wer sich beispielsweise in den Kommentar-Spalten diverser Online-Medien umsieht, muss kein Psychologe sein um festzustellen, dass hier ein anderer Umgangston herrscht, als im “Real-Life”.

Die rechtliche Grundlage, sich gegen Hass im Netz zur Wehr zu setzen hat lange gefehlt, die Möglichkeiten waren begrenzt und die Grenzen verschwommen. Im Technologie-Zeitalter in dem wir heute Leben war es also höchste Zeit etwas zu verändern – heuer war es endlich so weit.

Um effektiven Schutz vor Hasspostings im Internet zu gewähren, trat am 01. Jänner 2021 das Gesetzespaket „Hass im Netz“ in Kraft. Umgesetzt wurden die Neuerungen im neuen Kommunikationsplattformen-Gesetz sowie im Hass-im-Netz-Bekämpfungs-Gesetz, das zahlreiche bestehende Gesetze wie ABGB, MedienG, StPO, StGB und ZPO novelliert.

Inhalt

Mahnverfahren gem. § 549 ZPO: für ein effektives Vorgehen gegen Hass im Netz 

Durch dieses Gesetzespaket wurde ein neues zivilgerichtliches Sonderverfahren, das sog. Mahnverfahren gem. § 549 ZPO, eingerichtet.

Durch dieses Sonderverfahren hat der Betroffene rasch und kostengünstig die Möglichkeit, Ansprüche auf Unterlassung wegen einer erheblichen, die Menschenwürde beeinträchtigende Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz, geltend zu machen. Der Unterlassungsanspruch umfasst auch einen Anspruch auf Beseitigung eines der Unterlassungsverpflichtung widerstreitenden Zustands. Somit sind Hasspostings nicht nur in Zukunft zu unterlassen, sondern auch bisher vorgenommene zu löschen.

Vorausgesetzt wird, dass es sich um einen Inhalt handelt, der Persönlichkeitsrechte erheblich, nämlich in einer die Menschenwürde beeinträchtigenden Weise, verletzt.

Darunter sind Eingriffe in das Recht auf Ehre und Ansehen, am eigenen Bild, am gesprochenen Wort sowie in die Privatsphäre zu verstehen. Gemäß den Materialien liegt eine Verletzung der Menschenwürde dann vor, wenn jemandem unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Menschsein schlechthin abgesprochen wird, indem ihm etwa das Lebensrecht als gleichwertiger Bürger bestritten wird oder er als minderwertiger oder wertloser Teile der Gesamtbevölkerung dargestellt wird, oder wer sonst einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen wird. Es müssen sich um Verletzungen handeln, die auch nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit gerechtfertigt werden können.

Wer Urheber der Verletzung war, also das Posting verfasst hat, ist unerheblich. Jeder kann geklagt werden, der die fraglichen Inhalte verbreitet. Insbesondere ist also auch das bloße “Teilen” erfasst.

Sorgenfrei. Mit Rechts- und Sofortrechtsschutz ​

Grenzen des Mahnverfahrens und weitere Möglichkeiten für Betroffene:

Das Mahnverfahren gem. § 549 ZPO ist lediglich zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen konzipiert. Werden neben dem Anspruch auf Unterlassung auch andere Ansprüche geltend gemacht, ist die Erlassung eines Unterlassungsauftrags nach § 549 Abs 1 ZPO unzulässig. In diesem Fall ist aber das ordentliche Verfahren einzuleiten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen beispielsweise wie bei der Verletzung des Brief- und Bildnisschutzes gem §§ 77, 78 UrhG oder bei Verletzungen der Privatsphäre gem § 1328a ABGB (bspw. Veröffentlichung von Nacktfotos) verlangt somit die Einleitung eines weiteren Verfahrens.

Checklist für Betroffene:

Sind Sie Opfer von Hass im Netz geworden? Wir haben ein paar Punkte für Sie zusammengestellt, die Sie beachten sollten, um erfolgreich gegen Übergriffe im Internet vorzugehen.

Dr. Alexander Skribe

Rechtsanwalt

Inhalt

Hass im Internet? Profitieren Sie von unserer Expertise und setzen Sie sich zur Wehr

Hass im Netz - die wichtigsten Fragen und Antworten​

  • Vertrauenspersonen: Zur eigenen Entlastung ist es immer gut mit jemandem über den Vorfall zu sprechen. Scheuen Sie sich nicht davor, Ängste und Sorgen offen auszusprechen
  • Beratungsstellen: Österreichweit gibt es ein gutes Angebot um sich bei Hass, Mobbing oder Gewalt im Internet kostenfrei beraten zu lassen. Das Angebot umfasst neben rechtlicher vor allem auch psychologische Beratung.
  • Juristische Unterstützung: Scheuen Sie sich keinesfalls, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden, wenn Sie von Hass im Netz betroffen sind. Belästigungen, Übergriffe und Gewalt im Internet stellen ebenso einen Straftatbestand dar, wie im “realen Leben” auch. Entsprechend wichtig und richtig ist der Gang zum Rechtsanwalt.

Hass im Netz hat viele Gesichter. Strafbar sind jedenfalls unter anderem:

  • Verleumdung
  • Verhetzung
  • Cyber-Mobbing
  • Üble Nachrede
  • Ehrenbeleidigung
  • Nationalsozialistische und rassistische Inhalte

Die vermeintliche Anonymität im Internet, veranlasst oft zu ungehemmter Meinungsäußerung, bis hin zu Hass und Missgunst. Doch: Auch wer unter falschem Namen o.ä. Hasspostings verfasst, macht sich strafbar. Durch das oben erwähnte Gesetzespaket, wird außerdem die Ausforschung von Tätern durch die Unterstützung der Behörden erleichtert.

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