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Zivil- und Schadenersatzrecht

Liegenschaften rechtlich sauber verschenken

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Allgemeines zur Schenkung

Entscheidet man sich dafür, seine Liegenschaft zu verschenken, also diese unentgeltlich an eine andere Person zu übertragen, so ist hierfür ein Schenkungsvertrag sowie die Übergabe durch Schlüsselübergabe notwendig. Soweit die Liegenschaft noch nicht tatsächlich übergeben wurde, ist der Schenkungsvertrag überdies in der besonderen Form des Notariatsakts zu errichten.

Oft fällt es dem Geschenkgeber jedoch nicht ganz so leicht, völlig von der Liegenschaft loszulassen. In diesem Fall können noch weitere Rechte und Pflichten vereinbart werden. Welche Rechte das sind und wieso sie in einen Schenkungsvertrag aufgenommen werden sollten, lesen Sie nachfolgend: 

Inhalt

Belastungs- und Veräußerungsverbot

Mit dieser Vertragsklausel wird der Geschenknehmer dahingehend in die Pflicht genommen, als er die Liegenschaft nicht ohne Zustimmung des Geschenkgebers oder einer anderen Person belasten oder wieder verkaufen kann.

Für die Wirksamkeit dieser Vereinbarung gegenüber jedem anderen ist deren Einverleibung im Grundbuch notwendig. Allerdings kann diese Vereinbarung nur zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnern, Eltern und Kindern, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern im Grundbuch eingetragen werden; zwischen anderen Personen ist dies nicht möglich. § 364c ABGB

Fruchtgenussrecht

Mit dem Vorbehalt des Fruchtgenussrechts für den Geschenkgeber ist es diesem auch weiterhin möglich die Liegenschaft zu vermieten oder zu verpachten und den sich daraus ergebenden Miet- bzw. Pachtzins zu lukrieren. § 509 ABGB

Wohnungsgebrauchsrecht

Mit dem Vorbehalt des Wohnungsgebrauchsrechts für den Geschenkgeber ist dessen höchstpersönliches Wohnbedürfnis auch weiterhin gesichert. Bei Bedarf kann dieses Wohnungsgebrauchsrecht auch das Recht umfassen, langfristig Pflegepersonal aufzunehmen.

Es ist auch möglich, nachfolgende (auflösende) Bedingung in den Schenkungsvertrag aufzunehmen: Die Schenkung erfolgt nur unter der Bedingung, dass der Geschenknehmer den Geschenkgeber überlebt. Für den Fall, dass der Geschenknehmer vor dem Geschenkgeber verstirbt, soll der Schenkungsvertrag aufgelöst sein und der Geschenkgeber wieder Eigentümer der Liegenschaft werden. Andernfalls fällt die geschenkte Liegenschaft in den Nachlass des Geschenknehmers und erben dessen Erben.

Zuletzt sollte noch an ebendieses Erbrecht gedacht werden. Entsprechend sollte daher festgehalten werden, ob die Schenkung als Vorwegnahme des Erbes erfolgt und daher an den Pflichtteil und gesetzlichen Erbteil des Geschenknehmers anzurechnen ist oder ob seitens der anderen Pflichtteilsberechtigten ein entsprechender Verzicht abgegeben wird. § 521 ABGB

Auch bei Schenkung: Kosten

  • Grunderwerbsteuer: Bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen kommt immer der sogenannte Stufentarif zur Anwendung:

    Bemessungsgrundlage ist der Grundstückswert. Dieser kann durch das Berechnungsverfahren des Pauschalwertmodells oder aber durch einen geeigneten Immobilienpreisspiegel ermittelt werden.

    Beispiel: Bei einem Grundstückswert von € 200.000 ist daher ein Betrag von € 1.000 an Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu entrichten.

  • Eintragungsgebühr: Beim Erwerb einer Liegenschaft innerhalb des begünstigten Personenkreises sind 1,1% des dreifachen Einheitswertes an Eintragungsgebühr zu bezahlen. Der Einheitswert wird vom Finanzamt festgelegt.

    Unter Familienverband sind nachfolgende Personen zu verstehen: Ehegatten, eingetragene Partner, Lebensgefährte mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Verwandte oder Verschwägerte in gerader Linie, Stief-, Wahl- und Pflegekinder oder deren Kinder, Ehegatten oder eingetragene Partner, Geschwister, Nichten oder Neffen.

    Außerhalb dieses Familienverbandes fallen 1,1% des Verkehrswerts an Eintragungsgebühr an.

  • Vertragserrichtungskosten
  • Beglaubigungskosten des Notars

Abschaffung des Pflegeregresses

Keine Sorgen mehr um das Vermögen infolge Abschaffung des Pflegeregresses

Personen, die sich in stationären Pflegeeinrichtungen befinden, deren Angehörige, Erben oder Geschenknehmer können aufatmen: Mit der Verfassungsbestimmung des § 330a ASVG ist seit 1.1.2018 ein Zugriff auf das Vermögen dieser Personen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten unzulässig. Es darf nur noch das Einkommen der in einer stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Person zur Kostendeckung herangezogen werden.

Wir stehen Ihnen rund um das Thema Liegenschaftsschenkung gerne mit Rat und Tat zur Seite. Von der Beratung über die optimale Lösung bis hin zur Erstellung des Schenkungsvertrags und Abwicklung samt Steuerberechnung stehen wir gerne zur Verfügung.

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Anna Matschnig
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