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Zivil- und Schadenersatzrecht

Erbrecht zusammengefasst: Wer bekommt was, wann und wie?

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Was kann vererbt werden?
Vermögensrechte - Vermögenspflichten

Testament, Erbvertrag, Schenkung – welche Möglichkeiten habe ich und wie vererbe ich richtig? Unser Wegweiser bringt das Erbrecht auf den Punkt.

Inhalt

Was kann vererbt werden?
Vermögensrechte & Vermögenspflichten

Das Erbrecht legt fest, dass im Allgemeinen alle vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten vererbt werden können. Dazu gehören unter anderem auch Schadenersatzansprüche (selbst Schmerzengeldansprüche des Erblassers), gesetzliche Unterhaltspflichten (Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt) bis hin zum Wert des Nachlasses. Ebenso Ansprüche aus dem Dienstvertrag, die nicht den Dienstnehmer höchstpersönlich betreffen (z.B.: Krankenpflege), Ansprüche aus Privatversicherungen (Ausnahme: Lebens- und Unfallversicherung: bezugsberechtigt ist der Begünstigte) und Gesellschaftsrechte an GmbH oder AG.

Nicht vererbbar sind Persönlichkeits- und Familienrechte (etwa das Recht auf Unterhalt).

Wer kann erben?
Lebende & Ungeborene

Grundsätzlich kann jeder Mensch zum Erben werden. Im Großteil der Erbfälle werden die nächsten Angehörigen als Erben bestellt, also beispielsweise Lebensgefährten, Ehepartner oder Kinder. Verwandten steht außerdem laut Erbrecht ein Pflichtteil zu – dazu später mehr.

Grundvoraussetzung laut Erbrecht ist: Der Erbe muss den Erbfall erleben. Ausnahme: Der schon gezeugte Ungeborene (Nasciturus) unter der Bedingung seiner Lebendgeburt. Der noch nicht gezeugte Ungeborene (z.B.: „meine Enkelkinder“) kann nur unter der Bedingung seiner Lebendgeburt im Wege der Nacherbeneinsetzung (fideikommissarische Substitution) erben. Dies gilt auch für Fälle der künstlichen Insemination und der In-vitro-FertilisationStirbt der Berufene nach dem Erbfall, so geht das Erbrecht auf dessen Erben über.

Wer darf nicht erben? Erbfähigkeit & Erbverzicht

Grundsätzlich kann laut österreichischem Erbrecht jeder Erbe sein, der nicht unter eine der nachfolgenden Gruppen fällt:

  • absolut Erbunfähige: Sie können aus niemandes Nachlass erben (z.B.: Ordenspersonen, die das feierliche Gelübde der Armut abgelegt haben; Ausländer, wenn Österreicher in deren Heimatstaat erbunfähig und damit schlechter gestellt sind als dortige Inländer).
  • relativ Erbunfähige/Erbunwürdige: Jene Personen, die gegenüber dem Erblasser schwere Verfehlungen (Vorsatztat, die mit mehr als 1-jähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, oder wer die aus dem Eltern-Kind-Verhältnis entspringenden Pflichten schuldhaft und gröblich vernachlässigt hat) oder Angriffe auf seinen letzten Willen gemacht haben (wer etwa den Erblasser zu seinem letzten Willen gezwungen oder in auf betrügerischer Weise dazu verleitet oder ihn daran oder einer Änderung desselben gehindert oder diesen unterdrückt hat). Der Erblasser kann – sofern möglich – dem Erbunwürdigen verzeihen, wodurch dieser wieder erbwürdig wird.
  • Erbverzichtende: Wer in einem Notariatsakt mit dem Erblasser auf sein künftiges Erbrecht vertraglich verzichtet. Der Verzicht auf das Erbrecht wirkt – sofern nichts anderes angeführt ist – auch für dessen Nachkommen.

Möglichkeiten das Erbe rechtlich festzulegen:

Die bekannteste Form das Erbe festzulegen ist bestimmt das Testament. Es gibt allerdings auch noch andere Möglichkeiten sein Erbe zu organisieren. Im Folgenden finden Sie diese, nach der Stärke des Berufungsgrundes geordnet:

  1. Erbvertrag: Er ist nur unter Ehegatten als Ehepakt (als Notariatsakt unter Zuziehung von 2 Zeugen) gültig. Lebensgefährten können keinen Erbvertag abschließen. Dem Erblasser muss „ein reines Viertel“ (nach Abzug der Schulden und eines allfälligen Pflichtteils) des Nachlasses zu seiner Verfügung stehen. Wenn Sie mehr rund um das Thema wissen möchten, lesen Sie unseren Skribe.Ratgeber | Erbvertrag
  2. letztwillige Verfügung:
  3. Gesetz: Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn der Erblasser weder einen Erbvertrag noch ein Testament errichtet hat. Die jeweils folgende Linie gelangt nur zum Zug, wenn es aus der Vorlinie niemanden mehr gibt:
    • Erste Linie: Die Kinder und Kindeskinder des Erblassers erben nach Köpfen. Repräsentationsrecht: Fällt einem Kind die Erbschaft nicht an, so erhalten seinen Anteil seine Nachkommen.
    • Zweite Linie: Die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. Hier gilt das Repräsentationsrecht nach den Stämmen; es bekommen also etwa die Nachkommen des vorverstorbenen Elternteils geteilt nach Köpfen die Hälfte, die anderes Hälfte der noch lebende Elternteil.
    • Dritte Linie: Die beiden Großelternpaare des Erblassers und deren Nachkommen. Auch hier gilt das Repräsentationsrecht nach Stämmen.
    • Vierte Linie: Die Urgroßeltern des Erblassers. Es gibt keine Repräsentanz: Nachkommen der Urgroßeltern haben kein gesetzliches Erbrecht (Erbrechtsgrenze).
  4. Ehegattenerbrecht: Neben den Kindern des Erblassers erbt der Ehegatte ein Drittel, neben den Eltern oder Großeltern des Erblassers zwei Drittel. Zusätzlich erhält er jenen Teil, der auf die Nachkommen vorverstorbener Großeltern entfiele. Sind weder Erben aus der 1. noch 2. Linie vorhanden, erbt er alles. Darüber hinaus erhält er den „Voraus“: Die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen und das Recht in der Ehewohnung weiter zu wohnen. Weiters hat er gegen die Erben – allerdings unter Anrechnung all dessen, was er durch vertraglichen oder letztwillige Verfügung, als gesetzliches Erbteil, als Pflichtteil oder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Leistung [etwa Witwen(r)pension] erhält – einen Unterhaltsanspruch wie bei bestehender Ehe, solang er nicht wiederverehelicht ist.
  5. Anerbe: Dies ist man aufgrund einer bäuerlichen, gesetzlichen Sondererbfolge (Anerbengesetz 1958; für Tirol: Tiroler Höfegesetz; für Kärnten: Kärntner Erbhöfegesetz). Diese Gesetze sollen die Zerstückelung des „Erbhofes“ (= mit einer Hofstelle versehene land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und das Entstehen von „Mini-Landwirtschaften“ verhindern. Aus den möglichen Erben wird ein Anerbe bestimmt, der die „weichenden“ Erben in Geld abzufinden hat. Dabei hat das Verlassenschaftsgericht einen – vom Marktwert abweichenden – Übernahmspreis so zu bestimmen, dass „der Anerbe wohl bestehen kann.“ Will der zum Anerben bestimmte kann hiezu nicht gezwungen werden; will er lieber „weichender Erbe“ sein, so kommt der Nächstberufene zum Zug.

Pflichtteil - was muss vererbt werden?

Der Pflichtteil begrenzt die Testierfreiheit. Pflichtteilsberechtigt sind nur die Nachkommen, die Vorfahren und der Ehegatte des Erblassers. Der Pflichtteil der Nachkommen und des Ehegatten ist die Hälfte, der Pflichtteil der Vorfahren ein Drittel dessen, was aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auf sie fiele. Beschränkung des Pflichtteils: Wer aufgrund eines Erbverzichts, Erbunwürdigkeit, rechtmäßiger Enterbung oder aus einem anderen Grund vom gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen ist, wird bei der Berechnung so behandelt, wie wenn er nicht vorhanden wäre. Zu einer Pflichtteilsminderung kommt es nur in Ansehung der Nachkommen, und Vorfahren auf die Hälfte, wenn zu Lebzeiten des Erblassers kein Naheverhältnis, wie es in einer Familie üblich ist, bestanden hat. Wir ein Pflichtteilsberechtigter gänzlich übergangen oder erhält er als Erbe weniger als den Pflichtteil, so steht der klagbare Anspruch auf Pflichtteilsergänzung zu.

 

Schulden erben - geht das?

Wer ein Erbe antritt, muss dies vollständig tun. Ist das Erbe also verschuldet, so werden diese Schulden mit vererbt. Wird beispielsweise eine Immobilie vererbt, auf die noch ein Kredit läuft, so ist dieser Kredit von den Erben weiterhin abzubezahlen. Wer keine Schulden erben möchte, kann eine Erbverzichtserklärung abgeben. 

Anna Matschnig
Inhalt
Erbfall und keine klare Einigung? Erbstreit verhindern? Wir helfen.

Erben FAQ

Nein. Selbstverständlich müssen Sie Ihr Erbe nicht antreten. Diese Regelung ist besonders dann wichtig, wenn verschuldetes Vermögen vererbt wird.

Wurde das Erbe nicht durch ein Testament, einen Erbvertrag oder ähnliches vorab geregelt, kommt im Todesfall die gesetzliche Erbfolge zu tragen. Dabei werden Pflichtanteile des Erbes anteilig unter den Verwandten des Verstorbenen aufgeteilt. 

Ein Pflichtteil ist der Anteil des Erbes, der verpflichtend an Ehegatten, Vorfahren oder Nachkommen vererbt werden muss. Demzufolge erben Ehegatten und Nachkommen die Hälfte des Vermögens, Vorfahren ein Drittel. 

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