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Flug- und Reiserecht

Bis wann tickt die Uhr bei Flugverspätung?

Flugpassagiere haben Recht auf Entschädigung, wenn der Flug sich mehr als drei Stunden verspätet. Doch wann ist das genau?

Unsere Kanzlei hat bereits Dutzende Fälle vor den obersten Gerichtshöfen gewonnen. Dieser Fall aus dem Jahr 2014 war die Folge einer besonderen Spitzfindigkeit der Airline.

Wir vertraten einen Klienten, der von Germanwings wegen einer Flugverspätung eine Ausgleichsleistung bzw. Entschädigung von € 250,– gemäß EU-Fluggastrechteverordnung forderte. Voraussetzung für eine Entschädigung ist eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden. Germanwings verweigerte aber die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, dass die Ankunftsverspätung lediglich 2:59 betrug. Als maßgeblicher Ankunftszeitpunkt sei das Aufsetzen auf der Landebahn heranzuziehen und nicht die sogenannte On-Block Zeit. Letztere bezieht sich auf das Erreichen der Parkposition durch das Flugzeug.

Wir brachten das Verfahren für unseren Klienten vor das Landesgericht Salzburg, welches die Rechtsache dem EuGH vorlegte. Dieser hatte somit die Frage zu beantworten, ob der für eine Flugverspätung maßgebliche Ankunftszeitpunkt,

  • das Aufsetzen auf der Landebahn
  • die On-Block Zeit oder
  • das Öffnen der Tür ist.

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Begriff „Ankunftszeit”, der verwendet wird, um die Länge der Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird. Allerdings nur, wenn den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist.

Der Europäische Gerichtshof folgte damit zur Gänze unserer Argumentation. Ein weiterer Erfolg für unseren Mandanten, den wir damals selbstverständlich im Team feierten.

Wenn Sie von einer Flugverspätung betroffen sind, können Sie in unserem Ratgeber nachlesen was zu tun ist und welche Ansprüche Sie haben:

Skribe.Ratgeber| Entschädigung bei Flugverspätung

Alexander Skribe Experte Fluggastrechte
Dr. Alexander Skribe
RECHTSANWALT & PARTNER​

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass der Begriff „Ankunftszeit”, der verwendet wird, um die Länge der Verspätung zu bestimmen, für den Zeitpunkt steht, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird.

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