Gepäckschäden: Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigt den Gerichtsstand am für den Flughafen zuständigen Gericht
Bucht der Passagier oder die Passagierin auf einer Internetplattform einen Flug bei einer ausländischen Fluggesellschaft, ist eine Klage wegen Gepäckschäden am Sitz der Fluggesellschaft oft nur sehr aufwendig zu erheben.
Der BGH hat nun für die Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) bei Gepäcksbeschädigung, -verlust oder auch der Verspätung des Gepäcks entschieden, dass der Fluggast auch an jenem Gericht die Klage erheben kann, in dessen Zuständigkeit sein Rückflug letztendlich ankommt. Entscheidend ist sohin der Bestimmungsort.
Der BGH hat dabei auf die einheitliche Leistung von Hin- und Rückflug abgestellt und den Bestimmungsort gem. Art. 33 Art. 1 MÜ dort gesehen, wo der Fluggast seine Reise antritt bzw. mit seinem dem Rückflug schlussendlich ankommt (Rechtssache X ZR 85/20).
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