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Flug- und Reiserecht

Bahnbrechendes Urteil zur Rückerstattung von Ticketkosten

Kommt Ihnen der folgender Fall bekannt vor? Wollen Sie Ihr Recht erfolgreich durchsetzen? Kontaktieren Sie uns gerne.

Skribe. einmal mehr erfolgreich:

Eine Rückbuchung der Ticketkosten auf die bei der Buchung verwendete Kreditkarte stellt keine schuldbefreiende Zahlung dar

In diesem aktuellen Fall haben wir einen Fluggast vertreten, welcher über eine bestätigte Buchung hinsichtlich eines Fluges für April 2020 von der Laudamotion verfügte. Der Flug wurde damals Corona-bedingt annulliert und so begehrte der Fluggast demnach die Rückerstattung der bezahlten Ticketkosten nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

Der Fluggast buchte über eine Buchungsplattform und bezahlte mit Kreditkarte.

Im Verfahren behauptete die Fluggesellschaft sodann, die Ticketkosten auf jene Kreditkarte refundiert zu haben, die zur Bezahlung der Flugbuchung verwendet worden sei.

Der Fluggast hat allerdings keine Zahlung erhalten und über Skribe. Klage eingereicht.

Es bestand Grund zur Annahme, dass es sich um eine Kreditkarte der Buchungsplattform handelte.

Das Bezirksgericht Schwechat hat dem Kläger Recht gegeben und die beklagte Fluggesellschaft zur Erstattung der Ticketkosten und der Prozesskosten verurteilt.

Die Beklagte ging in Berufung. Dennoch hat das Landesgericht Korneuburg als 2. Instanz das Urteil des Erstgerichts nunmehr bestätigt. Gemäß § 907a ABGB ist eine Geldschuld am Wohnsitz des Gläubigers zu erfüllen, indem der Geldbetrag dort übergeben oder auf ein vom Gläubiger bekanntgegebenes Bankkonto überwiesen wird. Das Landesgericht Korneuburg hat einerseits festgestellt, dass der Fluggast im Zeitpunkt der Flugbuchung nicht Gläubiger war, sondern Schuldner, und sohin gar kein Bankkonto als Gläubiger bekannt geben konnte. Dazu kommt, dass die Fluggesellschaft auch nicht berechtigt ist, auf ein auf irgendeinem Weg bekannt gewordenes Zahlungsmittel (beispielsweise durch die Buchung) schuldbefreiend zu überweisen.

Wenn der Fluggesellschaft keine andere Bankverbindung als jene, mit welcher die ursprüngliche Buchung bezahlt wurde, bekannt ist, so hat sie eben nachzufragen bzw. durch Übergabe am Wohnsitz des Fluggastes zu zahlen. Auch stellt die Kreditkarte gar kein Bankkonto dar.

Zusammengefasst wurde sohin kein Bankkonto bekanntgegeben und die Kreditkarte vom Kläger – wenn es sich überhaupt um seine handelte – auch nicht in der Eigenschaft als Gläubiger verwendet, sodass eine allfällige Zahlung auf die Kreditkarte nicht schuldbefreiend erfolgte. Die Fluggesellschaft hat daher die Ticketkosten an den Kläger zu erstatten.

Auch der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs des Fluggastes spielte eine Rolle. Der Anspruch entsteht mit Zugang der Erklärung des Fluggastes, dass er die Erstattung der Flugscheinkosten begehrt. Die Fluggesellschaft hat sodann binnen 7 Tagen die Ticketkosten zu erstatten.

Alexander Skribe Experte Fluggastrechte
Dr. Alexander Skribe
RECHTSANWALT & PARTNER​

Ein positives Urteil in dieser Sache zu erstreiten war uns besonders wichtig. Entsprechend stolz sind wir, unseren Mandaten in dieser Sache zu Ihrem Recht verholfen zu haben.

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