Fallen “Slot-Probleme” unter außergewöhnliche Umstände, die die Airline von der Entschädigungszahlung befreien? Wir waren für unsere Mandanten in dieser Causa in höchster Instanz erfolgreich.
Das Landesgericht Korneuburg hat entschieden, dass „Slot-Probleme“ aufgrund von Überbelastung des Luftraums keinen außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Konkret hat das Landesgericht Korneuburg den Rechtssatz gebildet, dass Kapazitätsengpässe aufgrund von Überlastungen des Luftraums in der Regel Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des ausführenden Luftfahrtunternehmens und somit ein luftfahrttypisches Risiko bilden. Sie sind daher kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der EU-Fluggastverordnung. Selbst wenn die damit einhergehenden Regulierungen des Luftraums (“Slot-Probleme”) als hoheitliche Maßnahmen auch nicht für das Luftfahrtunternehmen beherrschbar sind.
Unserem Mandanten wurde nach einem klagsabweisenden Urteil in erster Instanz – welches Kapazitätsprobleme als außergewöhnlichen Umstand erachtet hat – in zweiter Instanz der volle Anspruch zugesprochen.
Für Sie bedeutet das, dass sich die Fluglinie künftig nicht mehr simpel durch „Vorgaben der Flugsicherung“ entlasten kann.
In unserem Ratgeber haben wir alle Informationen zum Thema außergewöhnliche Umstände für Sie zusammengefasst. Lesen Sie dazu hier nach: Skribe.Ratgeber | außergewöhnliche Umstände.
Rechtsanwalt
Diese Entscheidung bedeutet, dass die Fluglinie sich künftig nicht mehr durch „Vorgaben der Flugsicherung“ entlasten kann.
Dr. Alexander Skribe