Wir schützen Ihre Rechte als Fluggast
nach EU-Verordnung 261/2004
Nach montrealer Übereinkommen
Keine Entschädigung bei Flugausfall oder Flugverspätung wegen außergewöhnlichen Umständen?
Lassen Sie Ihren Anspruch sorgfältig prüfen, anstatt sich mit Ausreden der Fluglinie abfertigen zu lassen. Gegebenenfalls steht Ihnen eine Entschädigung in Höhe bis zu €600,- zu.
Außergewöhnliche Umstände - was bedeutet das für Reisende?
Wo über Flugrecht gesprochen wird, stolpert man früher oder später unweigerlich über das Begriffspaar “außergewöhnliche Umstände”, als Argumentation für Flugprobleme aller Art, denn: Außergewöhnliche Umstände entbinden Fluggesellschaften von ihrer Ausgleichspflicht. Aber was ist überhaupt ein außergewöhnlicher Umstand?
Zunächst zur Ausgleichspflicht: Diese besagt, dass die ausführende Fluglinie bei Flugausfall oder Flugverspätung dazu verpflichtet ist, die betroffenen Fluggäste mit einer sogenannten Ausgleichsleistung zu entschädigen.
Das gilt allerdings nur dann, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, sprich: wenn die Ursache für das Flugproblem, beziehungsweise dessen Lösung innerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluglinie liegt. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt nur dann vor, wenn das Luftfahrtunternehmen auf dessen Auftreten keinen Einfluss nehmen kann.
Die Fluggastrechteverordnung 261/2014 regelt die gesetzlichen Bestimmungen für außergewöhnliche Umstände in Artikel 5, Absatz III.
Doch selbst wenn ein außergewöhnlicher Umstand für die Flugverspätung verantwortlich ist, gilt: Liegt ein Problem vor, das den reibungsloses Ablauf im Flugverkehr gefährdet, muss die ausführende Fluglinie alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um einen Flugausfall oder eine Flugverspätung zu verhindern oder den Schaden zumindest so gering wie möglich zu halten.
Ein Ersatzflug ist nicht zwingend zur Verfügung zu stellen, jedoch ein Ersatztransport zum Endziel.
Wir empfehlen daher in jedem Fall eine Prüfung durch Rechtsexpertinnen oder -experten. Bei Skribe. gehören diese Fälle zu unserem Tagesgeschäft.
"Sind Sie von einem Flugausfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände betroffen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie daher die Angaben der Airline möglichst genau."
Dr. Alexander Skribe
Was gilt tatsächlich als außergewöhnlicher Umstand?
Auch wenn die Fluglinien außergewöhnliche Umstände häufig als Ausreden nutzen, gibt es tatsächlich Situationen, in denen die Airline nichts gegen eine Flugverspätung bzw. einen Flugausfall tun kann. Es ist also eine “höhere Gewalt” im Spiel, auf deren Auswirkungen die Fluglinie keinen Einfluss hat. Hier sind einige Beispiele dafür, was ein außergewöhnlicher Umstand ist und was nicht.
Paradebeispiel: widrige Wetterverhältnisse
Ist ihr Flug wegen widrigen Wetterverhältnissen verspätet oder annuliert, so handelt es sich dabei um höhere Gewalt – die Fluglinie hat darauf also keinen Einfluss. In diesem Fall steht Ihnen keine Entschädigung und kein Ersatzflug zu, jedoch ein Ersatztransport. Beispiele dafür sind unter anderem:
- Nebel
- Unwetter
- Vulkanausbrüche
- Schneefall/Eis
Vorsicht: Oft geben Fluglinien schlechtes Wetter als Grund für Flugverspätung oder Flugausfall an, um eine Entschädigung der Passagiere zu umgehen. Und das, obwohl die Wetterverhältnisse für Ort und Jahreszeit typisch sind. Lassen Sie daher sicherheitshalber die Aussagen der Fluglinie rechtlich überprüfen.
Entschädigungsansprüche trotz außergewöhnlicher Umstände - diese Rechte stehen Ihnen zu!
Sind Flugausfall bzw. Flugverspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen, so entfällt für den Passagier der Anspruch auf Ausgleichsleistung bis zu €600,-.
Dennoch ist die Fluglinie in gewisser Weise für gestrandete Passagiere verantwortlich und entschädigungspflichtig.
- Betreuungsleistungen:
Für die entstandene Wartezeit am Flughafen, ist die Fluglinie verpflichtet, ihre Passagiere mit Speisen und Getränken in notwendigem Ausmaß zu versorgen. Auch Telefonate oder die Benutzung von Toiletten ist hier miteinbegriffen. - Beförderung zum Endziel:
Ungeachtet der Gründe für die Verspätung/Annullierung eines Fluges, muss die Fluglinie ihren Passagieren einen Ersatztransport an das ursprünglich gebuchte Endziel garantieren. Dabei ist es egal, ob die Beförderung mittels Flugzeug, Bus oder Bahn durchgeführt wird. - Ticketkosten:
Wenn eine Ersatzbeförderung nicht möglich ist, muss die Fluglinie die Ticketkosten rückerstatten. Das gilt ebenso, wenn die Verspätung am Endziel mehr als 5 Stunden beträgt und der Passagier dadurch von seinem Vertrag mit der Fluglinie zurückgetreten ist.
Außnahme: Streik - nicht immer ein außergewöhnlicher Umstand
Sind sogenannte außergewöhnliche Umstände die Ursache für einen Flugausfall, haftet die Fluggesellschaft nicht. Als außergewöhnliche Umstände gelten etwa Blitzeinschläge, extrem widrige Wetterverhältnisse, medizinische Notfälle, Sabotage- oder Terrorakte. Da Fluggesellschaften keinen Einfluss auf solche Situationen haben, sind Passagiere nicht entschädigungsberechtigt. Das trifft auch auf Streiks von Flughafenmitarbeitern oder Fluglotsen zu.
Erfolgt ein Flugausfall jedoch aufgrund eines Streiks des Personals der jeweiligen Fluggesellschaft, steht Passagieren Entschädigung zu. Unternehmensinterne Streiks z.B. der Flugbegleiter oder Piloten werden meist als Druckmittel bei Tarifverhandlungen eingesetzt, somit hat die Fluggesellschaft Einfluss darauf. Ein technischer Defekt zählt ebenfalls nicht zu den außergewöhnlichen Umständen, da dieser in den Verantwortungsbereich der Fluggesellschaft fällt. Das hat auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2015 bekräftigt.
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Rechtsanwalt
"Sind Sie von einem Flugausfall aufgrund außergewöhnlicher Umstände betroffen, verlieren Sie Ihren Anspruch auf Entschädigung. Prüfen Sie daher die Angaben der Airline möglichst genau."
Dr. Alexander Skribe
Außergewöhnlicher Umstand - die wichtigsten Fragen und Antworten
Außergewöhnliche Umstände sind Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluglinie, die zu einer Flugverspätung oder einem Flugausfall führen. Dazu gehören z.B. Wetterbedingungen, Naturkatastrophen aber auch politische Unruhen oder medizinische Notfälle.
Nicht immer. Hat die Airline keinen Einfluss auf den Streik, so gilt dieser als außergewöhnlicher Umstand. Streikt also z.B. das Flughafenpersonal, so ist die Airline für diesen Umstand nicht verantwortlich und es besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Streikt jedoch das eigene Personal der ausführenden Fluggesellschaft, liegt der Handlungsbedarf bei der Fluglinie und Passagiere haben ein Recht auf Ausgleichsleistung, wenn es dadurch zu Flugproblemen kommt.
Bei einer Flugverspätung über 3 Stunden, haben Sie einen Anspruch auf Entschädigung bis zu €600,-. Dieser Anspruch entfällt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, und die Fluglinie alles in ihrer Macht stehende unternommen hat, um die Flugverspätung zu verhindern.
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